Norm
ASVG §296 Abs2Rechtssatz
Die Sätze 2 und 3 im Abs 2 der §§ 296 ASVG, 144 BSVG und 153 GSVG regeln, ab wann die Ausgleichszulage "gebührt"; sie bestimmen also den Leistungsanfall, der vom Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches abweichen kann. Die Ausgleichszulage, die erst nach dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen beantragt wird, fällt nicht schon ab dem Tag der Anspruchserfüllung an, sondern frühestens ab dem Beginn des vor dem Tag der Antragstellung liegenden vollen Kalendermonates.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104904Dokumentnummer
JJR_19960409_OGH0002_010OBS02010_96B0000_001