Norm
ASVG §296 Abs2Rechtssatz
Nur die erstmalige Entscheidung über die Ausgleichszulage im Zusammenhang mit der Pensionsgewährung erfolgt amtswegig. Treten die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausgleichszulage erst nach dem Zeitpunkt der Pensionsgewährung ein, so ist die Ausgleichszulage nur über Antrag zu gewähren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114062Im RIS seit
02.11.2000Zuletzt aktualisiert am
01.12.2016