TE OGH 2003/4/8 10ObS182/02s

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.04.2003
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Johann Holper (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Leo Bernhard Z*****, vertreten durch Dr. Herbert Fink, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Rückersatz der Ausgleichszulage (Streitwert 123,81 EUR = 1.703,60 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Februar 2002, GZ 23 Rs 11/02t-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 9. Oktober 2001, GZ 16 Cgs 21/01d-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei von Amts wegen von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF 59. ASVG-Nov BGBl I 2002/1).Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei von Amts wegen von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (Paragraph 538 a, ASVG in der Fassung 59. ASVG-Nov BGBl römisch eins 2002/1).

Der Kläger bezog im Sommer 2000 von der beklagten Partei zu einer Invaliditätspension eine Ausgleichszulage, der der für den studierenden 20-jährigen Sohn des Klägers erhöhte Richtsatz zu Grunde lag. Der Sohn des Klägers erzielte aus einer Erwerbstätigkeit vom 1.

8. bis 22. 9. 2000 ein monatliches Nettoeinkommen, das den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres überstieg.

Mit Bescheid vom 13. 10. 2000 setzte die beklagte Partei die Ausgleichszulage für September 2000 um den Erhöhungsbetrag des Richtsatzes für den Sohn herab und forderte den Überbezug an Ausgleichszulage von 1.703,60 S (je 885 S zur Pension und zur Sonderzahlung September abzüglich Krankenversicherungsbeitrag) zurück.

Das Erstgericht wies das gegen diesen Bescheid erhobene Klagebegehren ab. Da die Voraussetzungen für die Richtsatzerhöhung im August 2000 weggefallen seien, sei gemäß § 296 Abs 2 ASVG die Ausgleichszulage für September 2000 herabzusetzen gewesen. Auf Grund des § 105 ASVG sei die Pensionssonderzahlung für September 2000 in gleicher Höhe zu verringern.Das Erstgericht wies das gegen diesen Bescheid erhobene Klagebegehren ab. Da die Voraussetzungen für die Richtsatzerhöhung im August 2000 weggefallen seien, sei gemäß Paragraph 296, Absatz 2, ASVG die Ausgleichszulage für September 2000 herabzusetzen gewesen. Auf Grund des Paragraph 105, ASVG sei die Pensionssonderzahlung für September 2000 in gleicher Höhe zu verringern.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge, weil es die in der Berufung unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes allein geltend gemachten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 296 Abs 2 ASVG und des § 105 ASVG, der eine Aliquotierung der Sonderzahlungen nicht vorsehe, nicht teilte.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge, weil es die in der Berufung unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes allein geltend gemachten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 296, Absatz 2, ASVG und des Paragraph 105, ASVG, der eine Aliquotierung der Sonderzahlungen nicht vorsehe, nicht teilte.

Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 25. 10. 2002 - veranlasst durch den Beschluss des erkennenden Senats vom 17. 9. 2002 - sein Urteil durch den Ausspruch ergänzt, dass die ordentliche Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig sei, weil die Frage, ob ein mehr als einen Monat dauerndes Beschäftigungsverhältnis eines Kindes gemäß den §§ 293 f, 105 ASVG zu einer Herabsetzunng nicht nur der Ausgleichszulage, sondern auch einer Sonderzahlung jeweils in der Höhe der Kinderzulage führe, auch andere Personen und vergleichbare Fälle berühre und zu dieser Frage höchstgerichtliche Entscheidungen nicht vorlägen.Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 25. 10. 2002 - veranlasst durch den Beschluss des erkennenden Senats vom 17. 9. 2002 - sein Urteil durch den Ausspruch ergänzt, dass die ordentliche Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig sei, weil die Frage, ob ein mehr als einen Monat dauerndes Beschäftigungsverhältnis eines Kindes gemäß den Paragraphen 293, f, 105 ASVG zu einer Herabsetzunng nicht nur der Ausgleichszulage, sondern auch einer Sonderzahlung jeweils in der Höhe der Kinderzulage führe, auch andere Personen und vergleichbare Fälle berühre und zu dieser Frage höchstgerichtliche Entscheidungen nicht vorlägen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig (§ 46 Abs 1 ASGG).Die Revision des Klägers ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig (Paragraph 46, Absatz eins, ASGG).

Der Revisionswerber macht gar nicht geltend, dass das Berufungsgericht die Sache unrichtig rechtlich beurteilt habe, sodass es genügt, auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichts hinzuweisen.

Der Kläger wiederholt in seinem Rechtsmittel vielmehr lediglich die in der Berufung behauptete Verfassungswidrigkeit des § 296 Abs 2 ASVG - ohne weitere Differenzierung - und des § 105 Abs 1 und 2 (gemeint offenbar Abs 1 und 3) ASVG.Der Kläger wiederholt in seinem Rechtsmittel vielmehr lediglich die in der Berufung behauptete Verfassungswidrigkeit des Paragraph 296, Absatz 2, ASVG - ohne weitere Differenzierung - und des Paragraph 105, Absatz eins und 2 (gemeint offenbar Absatz eins und 3) ASVG.

Zu den Pensionen aus der Pensionsversicherung, die in den Monaten April bzw September bezogen werden, gebührt nach § 105 Abs 1 ASVG je eine Sonderzahlung. Die Sonderzahlung gebührt in der Höhe der für den Monat April bzw September ausgezahlten Pension einschließlich der Zuschüsse und der Ausgleichszulage (§ 105 Abs 3 Satz 1 ASVG). Der Gesetzgeber hat sich für das Stichtags- und nicht für das Anwartschaftsprinzip entschieden (SV-NF 4/124 = SZ 63/170 mwN; SSV-NF 7/16; 10 ObS 380/01g). Dass es im Hinblick auf die im Sozialversicherungsrecht allgemein zu beobachtende Stichtagsregelung und die damit verbundene Vereinfachung der Verwaltung der Versicherungsträger unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes verfassungsrechtlich nicht bedenklich ist, wenn der Gesetzgeber die Auszahlung und die Höhe der Pensionssonderzahlung davon abhängig macht, ob und in welcher Höhe in den Monaten April bzw September eine Pension (einschließlich der Zuschüsse und der Ausgleichszulage) bezogen wird, hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen (10 ObS 380/01g; SSV-NF 7/16). Neue Argumente trägt die Revision dazu nicht vor. Das Risiko, in welchem Monat die Herabsetzung der Ausgleichszulage eintritt, ist für alle Bezieher von Ausgleichszulagen gleich.Zu den Pensionen aus der Pensionsversicherung, die in den Monaten April bzw September bezogen werden, gebührt nach Paragraph 105, Absatz eins, ASVG je eine Sonderzahlung. Die Sonderzahlung gebührt in der Höhe der für den Monat April bzw September ausgezahlten Pension einschließlich der Zuschüsse und der Ausgleichszulage (Paragraph 105, Absatz 3, Satz 1 ASVG). Der Gesetzgeber hat sich für das Stichtags- und nicht für das Anwartschaftsprinzip entschieden (SV-NF 4/124 = SZ 63/170 mwN; SSV-NF 7/16; 10 ObS 380/01g). Dass es im Hinblick auf die im Sozialversicherungsrecht allgemein zu beobachtende Stichtagsregelung und die damit verbundene Vereinfachung der Verwaltung der Versicherungsträger unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes verfassungsrechtlich nicht bedenklich ist, wenn der Gesetzgeber die Auszahlung und die Höhe der Pensionssonderzahlung davon abhängig macht, ob und in welcher Höhe in den Monaten April bzw September eine Pension (einschließlich der Zuschüsse und der Ausgleichszulage) bezogen wird, hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen (10 ObS 380/01g; SSV-NF 7/16). Neue Argumente trägt die Revision dazu nicht vor. Das Risiko, in welchem Monat die Herabsetzung der Ausgleichszulage eintritt, ist für alle Bezieher von Ausgleichszulagen gleich.

Der Kläger vertritt den Standpunkt, § 296 Abs 2 ASVG verstoße insoweit gegen den Gleichheitsgrundsatz, als Beschäftigungsverhältnisse, die mehr als einen Monat dauerten, zu einer Kürzung der Ausgleichszulage führten, nicht aber Beschäftigungsverhältnisse, bei denen jeweils nach einem Monat wiederum eine Unterbrechung von einem Monat eintrete. Hätte der Sohn des Klägers im Juli 2000 und dann wiederum im September 2000 gearbeitet, hätte dies nach § 296 Abs 2 ASVG nicht zu einer Kürzung der Ausgleichszulage führen dürfen.Der Kläger vertritt den Standpunkt, Paragraph 296, Absatz 2, ASVG verstoße insoweit gegen den Gleichheitsgrundsatz, als Beschäftigungsverhältnisse, die mehr als einen Monat dauerten, zu einer Kürzung der Ausgleichszulage führten, nicht aber Beschäftigungsverhältnisse, bei denen jeweils nach einem Monat wiederum eine Unterbrechung von einem Monat eintrete. Hätte der Sohn des Klägers im Juli 2000 und dann wiederum im September 2000 gearbeitet, hätte dies nach Paragraph 296, Absatz 2, ASVG nicht zu einer Kürzung der Ausgleichszulage führen dürfen.

Dem vermag der erkennende Senat nicht zu folgen:

Der Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs 1 ASVG) ist ein auf den Monat bezogener Betrag (10 ObS 138/01v). Der Ausgleichszulagenanspruch ist für jeden einzelnen Monat zu prüfen (SSV-NF 6/18). Die Erhöhung des Richtsatzes nach § 293 Abs 1 lit a ASVG für ein Kind (§ 252 ASVG) tritt nur ein, wenn das (monatliche) Nettoeinkommen des Kindes einen bestimmten Grenzbetrag nicht erreicht.Der Ausgleichszulagenrichtsatz (Paragraph 293, Absatz eins, ASVG) ist ein auf den Monat bezogener Betrag (10 ObS 138/01v). Der Ausgleichszulagenanspruch ist für jeden einzelnen Monat zu prüfen (SSV-NF 6/18). Die Erhöhung des Richtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, ASVG für ein Kind (Paragraph 252, ASVG) tritt nur ein, wenn das (monatliche) Nettoeinkommen des Kindes einen bestimmten Grenzbetrag nicht erreicht.

Der Anspruch auf Ausgleichszulage endet mit dem Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch wegfallen (§ 296 Abs 2 Satz 4 ASVG). Das gleiche gilt für die Erhöhung bzw Herabsetzung der Ausgleichszulage (§ 296 Abs 2 Satz 5 ASVG). Ist die Herabsetzung der Ausgleichszulage in einer auf Grund gesetzlicher Vorschriften erfolgten Änderung des Ausmaßes der Pension oder des aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens (§ 292 ASVG) begründet, so wird sie mit dem Ende des der Änderung vorangehenden Monats wirksam (§ 296 Abs 2 Satz 6 ASVG). Im Zusammenhang mit dem Abstellen des Ausgleichszulagenanspruchs auf den Monat führt die Regelung des § 296 Abs 2 Satz 4 und 5 ASVG, dass eine Herabsetzung einer laufend ausgezahlten Ausgleichszulage erst mit dem Ende des Monats wirksam wird, in dem sich die Vorausetzungen für den Anspruch negativ verändert haben, dazu, dass eine während eines Kalendermonats eintretende Erhöhung des Nettoeinkommens des bei der Höhe des Richtsatzes und damit der Ausgleichszulage berücksichtigten Kindes über den Grenzbetrag nur dann eine Herabsetzung der Ausgleichszulage um den Erhöhungsbetrag bewirkt, wenn sie über den Monatsletzten hinaus andauert. Diese Regelung ist zum Vorteil des Pensionsberechtigten, lässt sie doch anders als in den Fällen des § 296 Abs 2 Satz 6 ASVG die Herabsetzung nicht schon mit dem Ende des der Änderung vorangehenden Monats wirksam werden. Die vom Kläger aufgezeigte und kritisierte Konsequenz steht im sachlichen Zusammenhang mit der vom Gesetzgeber getroffenen Entscheidung, beim Ausgleichszulagenanspruch auf den Monat abzustellen. Deshalb und weil der Eintritt der Rechtsfolge nicht von Zufälligkeiten abhängt, sind doch sowohl die Höhe des Nettoeinkommens des Kindes als auch der Zeitraum, in dem Einkommen erzielt wird, gestaltbar, hegt der erkennende Senat keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der allein ob ihrer Rechtsfolgen, die auch auf Unterschiede im Tatsächlichen anknüpfen, kritisierten, im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmungen des § 296 Abs 2 Satz 4 und 5 ASVG. Da eine die Anrufung des Obersten Gerichtshofs rechtfertigende Rechtsfrage nicht vorliegt, wenn das Revisionsgericht die verfassungsrechtlichen Bedenken des Rechtsmittelwerbers nicht teilt (5 Ob 144/02s), war die Revision zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Der Anspruch auf Ausgleichszulage endet mit dem Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch wegfallen (Paragraph 296, Absatz 2, Satz 4 ASVG). Das gleiche gilt für die Erhöhung bzw Herabsetzung der Ausgleichszulage (Paragraph 296, Absatz 2, Satz 5 ASVG). Ist die Herabsetzung der Ausgleichszulage in einer auf Grund gesetzlicher Vorschriften erfolgten Änderung des Ausmaßes der Pension oder des aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens (Paragraph 292, ASVG) begründet, so wird sie mit dem Ende des der Änderung vorangehenden Monats wirksam (Paragraph 296, Absatz 2, Satz 6 ASVG). Im Zusammenhang mit dem Abstellen des Ausgleichszulagenanspruchs auf den Monat führt die Regelung des Paragraph 296, Absatz 2, Satz 4 und 5 ASVG, dass eine Herabsetzung einer laufend ausgezahlten Ausgleichszulage erst mit dem Ende des Monats wirksam wird, in dem sich die Vorausetzungen für den Anspruch negativ verändert haben, dazu, dass eine während eines Kalendermonats eintretende Erhöhung des Nettoeinkommens des bei der Höhe des Richtsatzes und damit der Ausgleichszulage berücksichtigten Kindes über den Grenzbetrag nur dann eine Herabsetzung der Ausgleichszulage um den Erhöhungsbetrag bewirkt, wenn sie über den Monatsletzten hinaus andauert. Diese Regelung ist zum Vorteil des Pensionsberechtigten, lässt sie doch anders als in den Fällen des Paragraph 296, Absatz 2, Satz 6 ASVG die Herabsetzung nicht schon mit dem Ende des der Änderung vorangehenden Monats wirksam werden. Die vom Kläger aufgezeigte und kritisierte Konsequenz steht im sachlichen Zusammenhang mit der vom Gesetzgeber getroffenen Entscheidung, beim Ausgleichszulagenanspruch auf den Monat abzustellen. Deshalb und weil der Eintritt der Rechtsfolge nicht von Zufälligkeiten abhängt, sind doch sowohl die Höhe des Nettoeinkommens des Kindes als auch der Zeitraum, in dem Einkommen erzielt wird, gestaltbar, hegt der erkennende Senat keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der allein ob ihrer Rechtsfolgen, die auch auf Unterschiede im Tatsächlichen anknüpfen, kritisierten, im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmungen des Paragraph 296, Absatz 2, Satz 4 und 5 ASVG. Da eine die Anrufung des Obersten Gerichtshofs rechtfertigende Rechtsfrage nicht vorliegt, wenn das Revisionsgericht die verfassungsrechtlichen Bedenken des Rechtsmittelwerbers nicht teilt (5 Ob 144/02s), war die Revision zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).

Anmerkung

E69256 10ObS182.02s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:010OBS00182.02S.0408.000

Dokumentnummer

JJT_20030408_OGH0002_010OBS00182_02S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten