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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
UFV Graz 1967 §5 Abs1 Z1;Rechtssatz
Entscheidend dafür, ob die vom Betriebsrat organisierte Möglichkeit zur Sportausübung der Belegschaft als eine Veranstaltung iSd § 5 Abs 1 Z 1 der V über die Unfallfürsorge für die Beamten der Stadt Graz, ihre Hinterbliebenen und Angehörigen anzusehen ist oder nicht, ist, ob die Teilnahme an der Gemeinschaftsveranstaltung noch Ausfluß der Ausübung der Erwerbstätigkeit ist. Dabei darf es aber nicht an jeder vom Unternehmer oder einem Beauftragten ausgehenden zweckgerichteten Einflußnahme auf die Gestaltung der Übungen fehlen. Es bedarf somit wiederum einer Prüfung der Umstände des Einzelfalles.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120273.X05Im RIS seit
16.05.2001