RS Vwgh 1992/11/18 91/12/0273

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Veröffentlicht am 18.11.1992
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark

Norm

UFV Graz 1967 §5 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Hat der Angestelltenbetriebsrat (hier) der Grazer Stadtwerke AG die Möglichkeit zur Betätigung eines Sportes organisiert, ist nicht entscheidend, ob der Bf als Angestellter der AG oder auf Grund der Abordnung aus dem einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Graz im Rahmen des Betriebes der Zuordnung die Möglichkeit zur Sportausübung erhalten hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120273.X04

Im RIS seit

16.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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