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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
UFV Graz 1967 §5 Abs1 Z1;Rechtssatz
Hat der Angestelltenbetriebsrat (hier) der Grazer Stadtwerke AG die Möglichkeit zur Betätigung eines Sportes organisiert, ist nicht entscheidend, ob der Bf als Angestellter der AG oder auf Grund der Abordnung aus dem einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Graz im Rahmen des Betriebes der Zuordnung die Möglichkeit zur Sportausübung erhalten hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120273.X04Im RIS seit
16.05.2001