RS Vwgh 1992/11/18 91/12/0273

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Veröffentlicht am 18.11.1992
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark

Norm

UFV Graz 1967 §5 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Die bloße Anmietung von Räumen zur Sportausübung ist mangels zweckgerichteter Einflußnahme auf die Gestaltung der Übungen nicht als organisierte Veranstaltung anzusehen, hier erfolgte die Einteilung der Spiele ausschließlich durch die angemeldeten Bediensteten. Ein Lehrer oder Trainer wurde nicht beigestellt. Daß die Kostenbeiträge in Form des Lohnabzuges einbehalten werden können, ist nicht entscheidend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120273.X02

Im RIS seit

16.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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