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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
UFV Graz 1967 §5 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die bloße Anmietung von Räumen zur Sportausübung ist mangels zweckgerichteter Einflußnahme auf die Gestaltung der Übungen nicht als organisierte Veranstaltung anzusehen, hier erfolgte die Einteilung der Spiele ausschließlich durch die angemeldeten Bediensteten. Ein Lehrer oder Trainer wurde nicht beigestellt. Daß die Kostenbeiträge in Form des Lohnabzuges einbehalten werden können, ist nicht entscheidend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120273.X02Im RIS seit
16.05.2001