Index
L24006 Gemeindebedienstete Steiermark;Norm
ASVG §175;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des W in G, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadt Graz vom 10. Oktober 1991, Zl. Präs-K-134/1990-5, betreffend Anerkennung als Dienstunfall, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Oberrechnungsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Graz. Auf Grund einer "Abordnung" ist er bei der Revisionsabteilung der Abt. XY als deren stellvertretender Leiter beschäftigt.
Am 15. Dezember 1989 erlitt der Beschwerdeführer beim Squashspielen einen Unfall. Er erstattete an den Magistrat-Graz, Personalamt am 15. Jänner 1990 eine Unfallsanzeige, in der er sich auf die Richtlinien 1971 zur Durchführung der Unfallfürsorgesatzung 1967 berief, wonach alle jene Unfälle, die sich bei Sportveranstaltungen ereignen, die von der Personalvertretung organisiert und ordnungsgemäß dem Dienstgeber gemeldet sind, Dienstunfällen gleichzustellen wären. Als Nachweis für die betriebsrechtliche Organisation dieser Sportveranstaltung legte er ein Formular vor, das für den Angestelltenbetriebsrat und für die "BSG Sektion Squash" namentlich gezeichnet war. Darin ist folgende Ankündigung enthalten:
"Der Angestelltenbetriebsrat Zentraler Bereich und die Sektion Squash der Betriebssportgemeinschaft geben Ihnen die Möglichkeit während der Wintersaison (30 Wochen) in zwei Boxen diesen Sport auszuüben."
Weiters sind Ort, Zeit und Preis angegeben und Personen, bei welchen nähere Informationen erhältlich seien.
Mit Bescheid vom 17. September 1990 wurde durch den Magistrat der Stadt Graz dem Beschwerdeführer intimiert, der Unfallfürsorgeausschuß habe in seiner Sitzung am 13. September 1990 gemäß § 54 Abs. 1 der zu § 37a der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957, ergangenen Verordnung des Gemeinderates vom 17. Juli 1969 über die Unfallfürsorge für die Beamten der Stadt Graz, ihre Hinterbliebenen und Angehörigen (Unfallfürsorgesatzung 1967 den Unfall, welchen der zur Abt. XY abgeordnete Beschwerdeführer am 15. Dezember 1989 beim Squash-Spiel im Squash-Center in G, erlitten habe, weder als Dienstunfall gemäß § 4 UFS noch als Dienstunfällen gleichgestellten Unfall gemäß § 5 UFS anerkannt und festgestellt, daß keine Leistungen zu erbringen seien. In der Bescheidbegründung wird im wesentlichen festgestellt, der Beschwerdeführer sei am 15. Dezember 1989 beim Squashspiel mit einem Dienstnehmer der Abt. XY am linken Auge aus kurzer Distanz von einem direkt gespielten Ball getroffen worden. Der Unfall habe sich im Rahmen einer vom Angestelltenbetriebsrat des Zentralen Bereiches der Abt. XY im Zusammenwirken mit der Sektion Squash der Betriebssportgemeinschaft der Abt. XY ermöglichten Benützung zweier Spielboxen im genannten Sportzentrum ereignet. Den Dienstnehmern des Unternehmens sei die Möglichkeit eingeräumt, zu einem Preis von S 500,-- in der Wintersaison 1989/90, 30 Wochen hindurch jeweils freitags in der Zeit von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr das Squashspiel zu betreiben. Insgesamt hätten sich rund 16 Bedienstete zum Squashspiel angemeldet. Der Berechtigtenkreis sei auf bei der Abt. XY tätige Dienstnehmer beschränkt; die Spieltermine seien in der Freizeit wahrgenommen worden. Die Einteilung der Spielzeit sei nach Absprache unter den Spielern erfolgt. Der Ablauf der Spieleinheiten sei ohne Einflußnahme von dritter Seite bestimmt worden. Die für die Anmietung der Spielboxen anfallenden Kosten seien zum überwiegenden Teil von den Spielern getragen worden. Beim Beschwerdeführer sei das für die Benützung der Sqashboxen zu leistende Entgelt in fünf Monatsraten zu S 100,-- im Wege eines Gehaltsabzuges einbehalten worden. Zur Abdeckung des darüber hinaus aushaftenden Fehlbetrages seien von der Betriebssportgemeinschaft S 5.000,-- flüssig gestellt worden; der noch aufzubringende Restbetrag sei durch einen finanziellen Zuschuß des Angestelltenbetriebsrates im Betrag von S 2.500,-- abgedeckt worden. Der Dienstgeber habe weder finanzielle Zuschüsse geleistet, noch wie immer geartete sonstige Leistungen erbracht. Auch ein mittelbarer Einfluß des Dienstgebers sei auszuschließen. Die Betriebssportgemeinschaft sei eine vom Dienstgeber unabhängige Einrichtung des Betriebsrates. Über die Gewährung von Subventionen hinaus werde vom Dienstgeber kein Einfluß auf die Tätigkeit der Betriebssportgemeinschaft ausgeübt. Rechtlich beurteilte die Behörde den Sachverhalt auf Grund des § 4 Abs. 1 Unfallfürsorgesatzung 1967 dahingehend, bei betriebssportlichen Aktivitäten sei ein Unfallversicherungsschutz nur anzuerkennen, wenn die sportliche Zusammenkunft entweder vom Dienstgeber selbst organisiert werde, zumindest mit seiner Bewilligung stattfinde, gleichsam von seiner Autorität getragen werde. Im zweiten Fall sei es ausreichend, wenn der Betriebsrat als Repräsentant, der Arbeitnehmer als Organisator fungiere. Eine derartige Aktivität müsse aber von einem Mindestmaß an Einfluß seitens des Dienstgebers begleitet werden, wobei sich dieser Einfluß in organisatorischer Hinsicht im Wege einer Einflußnahme auf die Gestaltung des Ablaufs des sportlichen Ereignisses zu äußern vermöge oder im Wege einer finanziellen Zuwendung. Im vorliegenden Fall habe der Dienstgeber keine finanziellen Zuschüsse oder sonstigen Leistungen erbracht. Der Tatbestand sei auch nicht unter § 5 Abs. 1 Z. 1 UFS zu subsumieren, wonach jene Unfälle den Dienstunfällen gleichgestellt seien, die sich bei der Teilnahme an einer von einer gesetzlichen Vertretung des Personals einberufenen Versammlung oder Veranstaltung ereignen, weil nach den vom Unfallfürsorgeausschuß im Jahre 1971 erlassenen Richtlinien eine Veranstaltung nicht vorliege. Unter Veranstaltung sei eine zeitlich abgegrenzte Abfolge von Programmpunkten innerhalb eines organisatorischen Rahmens in bezug auf einen - wenn auch offenen - Teilnehmerkreis zu verstehen, wobei ein Mindestmaß an Einfluß auf die Programmabfolge seitens des Organisators wesentlich sei. Im Beschwerdefall sei seitens des Angestelltenbetriebsrates - zentraler Bereich - und der Betriebssportgemeinschaft - Sektion Squash - lediglich die Anmietung zweier Spielboxen besorgt und diese den Spielern für bestimmte Zeiträume zur Benützung zur Verfügung gestellt worden. Es sei keine Regelung über den Verlauf der Zusammenkunft statuiert, der der freien Selbstbestimmung der Spieler unterlegen sei. Die Einteilung der Reihenfolge der Benützung der Boxen sei nach Absprache der Spieler untereinander erfolgt. Es sei somit nur eine Gelegenheit zum Squashspiel vermittelt worden, bei welcher der private Charakter vorherrschend gewesen seil.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.
In der Bescheidbegründung wird nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens im wesentlichen ausgeführt, aus der Stellungnahme der Abt. XY vom 10. Juni 1991 gehe hervor, daß sich der gegenständliche Sportunfall des Beschwerdeführers in der Freizeit im Rahmen einer vom Dienstverhältnis losgelösten sportlichen Betätigung ereignet habe. Es liege jedenfalls hinsichtlich dieser Sportausübung keine Veranstaltung des Dienstgebers im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 1 UFS vor, weil die Organisation des Spielbetriebes völlig ohne Einfluß und Kenntnis des Dienstgebers erfolgt sei. Die Ausrichtung des Spielbetriebes sowie die organisatorischen Maßnahmen in diesem Zusammenhang seien ohne Zutun des Dienstgebers auf alleinige Initiative des Betriebsrates bzw. der an der betreffenden Sportausübung interessierten Dienstnehmer erfolgt. Die gegenständlichen Aktivitäten seien von Seiten des Dienstgebers weder gefördert worden, noch habe ein besonderes Interesse an der Durchführung dieser sportlichen Betätigung bestanden. Nach Angaben des Vorsitzenden des Angestelltenbetriebsrates sowie des Zentralbetriebsratsvorsitzenden sei die gegenständliche Möglichkeit zur sportlichen Betätigung vom Angestelltenbetriebsrat des zentralen Bereiches im Zusammenwirken mit der Sektion Squash der Betriebssportgemeinschaft der Abt. XY eröffnet worden. Von diesen Organisationen seien zwei Spielboxen angemietet und den Dienstnehmern, die sich angemeldet hätten, zur Benützung zur Verfügung gestellt worden. Sonstige Leistungen, wie etwa die Obsorge eines Spielleiters oder Trainers sei nicht erbracht worden. Der Teilnehmerkreis habe sich auf Dienstnehmer der Abt. XY beschränkt, wobei die Benützung der Spielboxen außerhalb der Dienstzeit erfolgt sei. Zur Abdeckung der Kosten für die Anmietung der Boxen seien von den Teilnehmern entsprechend der Ankündigung im Informationsblatt je S 500,-- bzw. S 600,-- eingehoben worden. Der restliche aushaftende Betrag sei durch Zuschüsse des Betriebsrates in der Höhe von S 2.500,-- und der Betriebssportgemeinschaft im Ausmaß von S 5.000,-- aufgebracht worden. Der Dienstgeber habe keinen unmittelbaren finanziellen Beitrag geleistet. Die Betriebssportgemeinschaft der Abt. XY sei kein eingetragener Verein im Sinne des Vereinsgesetzes sondern eine dem Betriebsrat angegliederte Vereinigung. Der Dienstgeber gewähre sowohl dem Angestelltenbetriebsrat Zentraler Bereich als auch der Betriebssportgemeinschaft lediglich Subventionen, übe aber keinen Einfluß auf die Tätigkeit der Betriebssportgemeinschaft aus. Die Betriebssportgemeinschaft erhalte die Subvention vom Dienstgeber, ohne daß dieser einen bestimmten Verwendungszweck festlege. Aus einem Schreiben des Angestelltenbetriebsrates der Abt. XY gehe hervor, daß dieser im Jahr 1989 an Sozialzuwendungen vom Vorstand der Abt. XY einen Betrag von S 152.124,80 erhalten habe, was einer Quote von S 758,-- pro Mitglied entspreche. Die Betriebssportgemeinschaft habe vom Vorstand eine Subvention von S 20.000,-- erhalten und ihrerseits die Sektion Squash mit einem einmaligen Zuschuß von S 5.000,-- unterstützt. Daraus sei ersichtlich, daß die Organisation der Möglichkeit zum Squashspielen ohne Kenntnis und Einflußnahme des Dienstgebers erfolgt sei. Die Anmietung von zwei Squashboxen durch die Betriebssportgemeinschaft könne nicht als Veranstaltung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 1 UFS gewertet werden, zumal der Dienstgeber davon keine Kenntnis gehabt habe und der Betriebsrat bzw. die Betriebssportgemeinschaft keinen weiteren Einfluß auf die Gestaltung des Spielbetriebes genommen hätten. Es bliebe ausschließlich den Teilnehmern überlassen, wann sie von der Spielgelegenheit innerhalb des vorgegebenen Zeitraumes Gebrauch gemacht hätten. Zur Frage des Unfallversicherungsschutzes von betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen verwies die belangte Behörde auf das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 29. Jänner 1991, 10 Ob S 23/91, wonach die Teilnahme von Dienstnehmern an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen insoweit unter Unfallsversicherungsschutz stehe, als sie ein Ausfluß der Erwerbstätigkeit sei. Bedeutung komme auch dem Umstand einer gewissen Mindestbeteiligung und der Voraussetzung zu, daß die Veranstaltung zumindest bei der Planung und Durchführung von der Autorität des Dienstgebers getragen werde. Dieser könne Planung und Organisation dem Betriebsrat überlassen, solange dem Dienstgeber Kontrolle und ausdrückliche Bewilligung der Einzelheiten vorbehalten bleibe. Es komme aber doch darauf an, in welcher Intensität die Gemeinschaftsveranstaltung betrieblichen Zwecken diene und wie wesentlich außerbetriebliche private Interessen beteiligt seien. Die gegenständliche Veranstaltung habe im Sinne der zitierten Entscheidung den Charakter einer privaten Freizeitbeschäftigung. Durch die Anmietung der Spielboxen für einen bestimmten Zeitraum sei lediglich Gelegenheit zur sportlichen Freizeitgestaltung geboten worden, nicht aber sonst irgendein Einfluß in organisatorischer Hinsicht ausgeübt. Die vom Vorstand der Abt. XY gewährte Subventionierung habe sich keineswegs speziell auf die Organisation des Squashspiels bezogen, sondern pauschal die Betriebssportgemeinschaft in ihrer Tätigkeit unterstützt, der es überlassen geblieben sei, die gewährten Mittel im Rahmen ihrer Tätigkeit nach ihren Ermessen einzusetzen. Von den Subventionsmitteln habe die Betriebssportgemeinschaft lediglich S 5.000,- der Squashsektion zur Verfügung gestellt, womit ein Teil der Mietkosten für die Spielboxen abgedeckt worden sei. Ein darüber hinausgehender Einfluß sei von der Betriebssportgemeinschaft auf die Durchführung des Squashspiels nicht genommen worden. Der Beschwerdeführer vermöge durch den Hinweis auf die mit Beschluß des Unfallfürsorgeausschusses vom 28. April 1971 zu § 5 Abs. 1 Z. 1 UFS erlassenen Richtlinien über die Interpretation des Begriffes "Veranstaltung" nichts zu gewinnen. Gemäß § 37a Abs. 6 der Dienst- und Gehaltsordnung der Bediensteten der Landeshauptstadt Graz habe der Gemeinderat im Jahr 1967 die Unfallfürsorgesatzung erlassen. Im § 54 Abs. 1 dieser Satzung seien die Aufgaben des Unfallfürsorgeausschusses taxativ aufgezählt. Eine Richtlinienkompetenz obliege den Fürsorgeausschuß nicht. Die vom Unfallfürsorgeausschuß erlassenen Richtlinien stellten lediglich interne Bearbeitungsrichtlinien dar, die keine Rechtswirkung gegenüber den Bediensteten hätten. Mangels Verordnungscharakter erfolge auch keine Verlautbarung dieser Richtlinien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:
Auf Grund des § 37a Abs. 6 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Gemeinde Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957 hat der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz die Verordnung vom 17. Juli 1969 über die Unfallfürsorge für die Beamten der Stadt Graz, ihre Hinterbliebenen und Angehörigen (Unfallfürsorgesatzung 1967) erlassen. Gemäß § 4 Abs. 1 der zitierten Verordnung sind Dienstunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis ereignen. Im Abs. 2 dieser Bestimmung wird der Begriff des Dienstunfalles auf weitere Ereignisse ausgedehnt, die in den Ziff. 1 bis 4 genannt werden, für den Beschwerdefall aber ohne Bedeutung sind.
Nach § 5 Abs. 1 UFS sind Unfälle den Dienstunfällen gleichgestellt, die sich ereignen
"1. bei der Betätigung als Mitglied einer gesetzlichen Vertretung des Personals oder bei der Teilnahme an einer von einer gesetzlichen Vertretung des Personals (bis zur landesgesetzlichen Regelung der Personalvertretung, Beauftragte der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten) einberufenen Versammlung oder Veranstaltung; ..."
Was die mit Beschluß des Unfallfürsorgeausschusses vom 28. April 1971 zu der zitierten Bestimmung erlassenen Richtlinien über die Interpretation des Begriffes "Veranstaltung" anlangt, so hat die belangte Behörde dazu schon im angefochtenen Bescheid ohne Rechtsirrtum ausgesprochen, daß dem Unfallfürsorgeausschuß gemäß § 54 UFS eine Kompetenz zur Erlassung solcher Richtlinien als Verordnung nicht zukommt und daß diesen mangels Verlautbarung normativer Charakter fehlt.
Der Beschwerdeführer hält dem nur entgegen, daß es sich bei den genannten Richtlinien um ein "Selbstbindungsgesetz" handle.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, kommt nicht öffentlich kundgemachten Richtlinien als "nicht gehörig" kundgemachten Verordnungen keine normative Kraft zu (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. März 1977, Slg. N.F. Nr. 9283/A mit weiteren Judikaturhinweisen).
Daraus folgt, daß die Interpretation des Begriffes "Veranstaltung" im § 5 Abs. 1 Z. 1 UFS ohne Bezugnahme auf die vom Beschwerdeführer dafür herangezogenen Richtlinien geboten ist.
Grundsätzlich ist für die Beurteilung eines Unfalles als Dienstunfall auf die dem § 4 UFS entsprechende Definition des Arbeitsunfalles im § 175 Abs. 1 ASVG zurückzugreifen, sodaß auch die zu dieser Bestimmung ergangene Rechtsprechung und Lehre zur Auslegung des Begriffes des Dienstunfalles herangezogen werden kann. Danach handelt es sich um Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen.
Insoferne der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf § 4 UFS stützt, fehlt es an dem inneren Zusammenhang der konkreten Sportausübung mit seiner dienstlichen Tätigkeit (siehe das zu einer vergleichbaren Rechtslage ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1989, Zl. 88/12/0181).
Im besonderen ist aber für den Beschwerdefall die Bestimmung des § 5 Abs. 1 Z. 1 UFS maßgebend, wonach den Dienstunfällen Unfälle gleichgestellt sind, die sich unter anderem bei der Teilnahme an einer von einer gesetzlichen Vertretung des Personals einberufenen Veranstaltung ereignen.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Betätigung des Sportes in Form des Squashspieles nicht durch den Dienstgeber selbst, sondern durch den Betriebsrat im Zusammenwirken mit der in dessen Rahmen eingerichteten Betriebssportvereinigung ermöglicht wurde.
Keine rechtserhebliche Bedeutung kommt auf Grund der dargestellten Normen der besonderen dienstrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers zu, der als öffentlich-rechtlich Bediensteter der Stadt Graz zu der privatrechtlich konstruierten Aktiengesellschaft Grazer Stadtwerke abgeordnet worden ist. Dies schon deshalb, weil nach dem Wortlaut der maßgebenden Bestimmung des § 5 Abs. 1 Z. 1 UFS die Teilnahme an einer von einer gesetzlichen Vertretung des Personals einberufenen Veranstaltung die Gleichstellung mit einem Dienstunfall bedingt. Hat nun der Angestelltenbetriebsrat der Abt. XY die gegenständliche Sportausübung ermöglicht, so kann es nicht darauf ankommen, ob der Beschwerdeführer als Angestellter der Aktiengesellschaft oder auf Grund der Abordnung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt im Rahmen des Betriebes der Zuordnung die Möglichkeit zur Sportausübung erhalten hat.
Entscheidend dafür, ob die vom Betriebsrat organisierte Möglichkeit zur Sportausübung als eine Veranstaltung im Sinne der maßgeblichen Bestimmung der Verordnung anzusehen ist oder nicht, ist wie die belangte Behörde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Sozialsachen, insbesondere das Urteil vom 29. Jänner 1991, SSV-NF 8/91, zutreffend dargelegt hat, ob die Teilnahme an der Gemeinschaftsveranstaltung noch Ausfluß der Ausübung der Erwerbstätigkeit ist. Voraussetzung dafür ist nach der hier auch vom OGH herangezogenen Lehre (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung II S 483b), daß im heutigen Arbeitsleben vielfach Aufgaben, die früher ausschließlich vom Unternehmer wahrgenommen wurden, der Belegschaft zur eigenverantwortlichen Ausübung durch ihre hiezu berufenen Organe übertragen worden sind; deshalb ist auch eine vom Betriebsrat organisierte Sportausübung der Belegschaft - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - grundsätzlich geeignet, als Betriebssport den Unfallversicherungsschutz zu begründen. Diese Auffassung stimmt mit der in der Verordnung getroffenen Regelung voll überein.
Dabei darf es aber nicht an jeder vom Unternehmer oder einem Beauftragten ausgehenden zweckgerichteten Einflußnahme auf die Gestaltung der Übungen fehlen. Es bedarf somit wiederum einer Prüfung der Umstände des Einzelfalles (Brackmann aaO. S 483c).
Nach den konkret festgestellten, vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Umständen der Sportorganisation hat die belangte Behörde diese Art der Sportausübung ohne Rechtsirrtum nicht als vom Betriebsrat einberufene VERANSTALTUNG anerkannt. Diese Auffassung erweist sich als zutreffend, weil der Angestelltenbetriebsrat hier ausschließlich durch Anmietung von Räumen innerhalb bestimmter Zeiträume den Betriebsangehörigen begünstigt die Ausübung einer Sportart ermöglicht hat, ohne irgend eine Einflußnahme auf die Gestaltung der Übungen vorzunehmen. Die Einteilung der Spiele erfolgte nämlich ausschließlich durch die zu dieser Sportart angemeldeten Bediensteten selbst. Ein Lehrer oder Trainer wurde den an der Sportausübung interessierten Bediensteten nicht beigestellt. Bei einer derartigen Einrichtung einer Möglichkeit zur Sportausübung kann aber von einer durch den Betriebsrat organisierten VERANSTALTUNG nicht mehr die Rede sein. Dies unabhängig davon, ob die Kostenbeiträge, die die Sportausübenden zu entrichten hatten, durch den Arbeitgeber selbst in Form des Lohnabzuges einbehalten werden konnten oder nicht. Dies ergibt sich vor allem aus der Überlegung, daß die bloße Anmietung von Räumen zur Sportausübung mangels zweckgerichteter Einflußnahme auf die Gestaltung der Übungen nicht als organisierte Veranstaltung anzusehen ist.
Auf Grund dieser rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes sind aber die vom Beschwerdeführer gerügten Verfahrensmängel nicht relevant, weil die belangte Behörde nicht zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Soweit der Beschwerdeführer wegen der Mitwirkung von Mitgliedern des Unfallfürsorgeausschusses, die in erster Instanz tätig geworden waren, an der Beschlußfassung des Gemeinderates sich in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt erachtet und deren Befangenheit rügt (§ 7 AVG), ist ihm entgegenzuhalten, daß die Mirwirkung eines befangenen Organes in einer Kollegialbehörde nicht die Unzuständigkeit der belangten Behörde nach sich zieht, sondern nur einen Verfahrensmangel darstellt, der für sich allein noch nicht die Möglichkeit eines anderen Ergebnisses erschließen läßt (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Jänner 1990, 88/12/0069).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120273.X00Im RIS seit
16.05.2001