Norm
WGG idF WRN 2002 §15c litbRechtssatz
Grundsätzlich gilt die in § 15c lit b nF WGG enthaltene Neuregelung über den Anspruch auf Übertragung in das Wohnungseigentum auf Grund eines verbindlichen Angebots der Bauvereinigung (also auf rechtsgeschäftlicher Basis) seit dem 1. 1. 2002 für alle Fälle, in denen es noch nicht zur Übereignung der Wohnung gekommen ist. Die Bauvereinigung darf jetzt ihr Verkaufsangebot davon abhängig machen, dass es von einer Mindestanzahl von Mietern (Nutzungsberechtigten) angenommen wird (§ 15c lit b Z 1 nF WGG). Damit hat der Gesetzgeber die früher unzulässige Praxis von Bauvereinigungen gebilligt, ihre Verkaufsbereitschaft an die Erfüllung einer Mindestkäuferquote zu binden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119648Dokumentnummer
JJR_20041221_OGH0002_0050OB00270_04Y0000_001