Norm
WGG 1979 §15bRechtssatz
Für die Anwendbarkeit von §§ 15b, 15c WGG ist eine Vereinbarung, die eine bindende Verpflichtung vorsieht, Wohnungseigentum zu verschaffen beziehungsweise zu übernehmen, maßgebend. Kein Rechtstitel für die nachträgliche Übertragung ins Wohnungseigentum entstand dann, wenn ein Mieter entgegen § 15b Abs 2 Z 2 WGG in der Fassung des 3.WÄG es ablehnte, zum gerichtlich festgesetzten Preis die Wohnung erwerben zu wollen und damit die gesetzliche Kaufoption zurückwies. Zu anderen Bedingungen besteht und bestand eine solche gesetzliche Kaufoption nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118859Dokumentnummer
JJR_20040224_OGH0002_0050OB00026_04S0000_001