RS OGH 2002/6/25 5Ob149/02a, 5Ob201/02y, 5Ob27/03m

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Veröffentlicht am 25.06.2002
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Norm

WGG 1979 §21 Abs1 Z1
WGG 1979 idF vor der WRN 2002 §15b
WGG 1979 idF vor der WRN 2002 §15c

Rechtssatz

Aus dem einseitig zwingenden Charakter der §§ 13 bis 15, 15b bis 20 und 22 WGG 1979 folgt, dass eine gemeinnützige Bauvereinigung auch im Fall eines Verkaufs nicht von den zwingenden Vorgaben des § 15b Abs 3 bis 7 WGG 1979 idF vor der WRN 2002 abgehen darf. Dass eine gemeinnützige Bauvereinigung keinem Verkaufszwang ausgesetzt ist, bedeutet, dass sie in der Entscheidung frei ist, ob sie das Kaufanbot eines Mieters annimmt oder ob sie ihren Mietern selbst ein verbindliches Verkaufsanbot stellt; tut sie dies aber, hat sich ihre Vertragserklärung an die zwingenden Vorgaben des § 15b Abs 3 bis 7 WGG 1979 idF vor der WRN 2002 zu halten. Es ist hat daher nicht nur eine Einladung iSd § 15c Abs 1 WGG 1979 idF vor der WRN 2002, sondern auch ein verbindliches Verkaufsanbot der gemeinnützigen Bauvereinigung diesen zwingenden Normen zu entsprechen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116914

Dokumentnummer

JJR_20020625_OGH0002_0050OB00149_02A0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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