TE OGH 2003/2/25 5Ob27/03m

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Veröffentlicht am 25.02.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Hurch, Dr. Kuras und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W***** Ges. m. b. H., *****, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH, Wien, wegen Unterlassung gemäß §§ 28 ff KschG (Streitwert EUR 21.801,85) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert EUR 3.633,64) über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 1. Oktober 2002, GZ 3 R 103/02s-15, denDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Hurch, Dr. Kuras und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W***** Ges. m. b. H., *****, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH, Wien, wegen Unterlassung gemäß Paragraphen 28, ff KschG (Streitwert EUR 21.801,85) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert EUR 3.633,64) über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 1. Oktober 2002, GZ 3 R 103/02s-15, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Abgesehen davon, dass die in der Entscheidung 5 Ob 149/02a vertretene Rechtsansicht vom OGH schon einmal bekräftigt wurde (siehe die zu 5 Ob 201/01y ergangene Entscheidung des OGH vom 1. 10. 2002), liegt der behauptete Widerspruch zur Entscheidung 5 Ob 163/98a gar nicht vor. Die RM-Werberin übersieht, dass auch in der Entscheidung 5 Ob 149/02a davon ausgegangen wurde, eine gemeinnützige Bauvereinigung sei zum Verkauf ihrer Wohnungen nicht gezwungen; wenn sie aber ein Verkaufsangebot macht, hat dieses den zwingenden Vorgaben des WGG (in der maßgeblichen Fassung) zu entsprechen.

Textnummer

E68746

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0050OB00027.03M.0225.000

Im RIS seit

27.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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