RS OGH 2002/11/5 5Ob164/02g, 5Ob183/09m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.2002
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Norm

WEG 1975 §19 Abs1
WEG 1975 §19 Abs2
WEG 2002 §32

Rechtssatz

Die Verschiebung von Erhaltungspflichten an allgemeinen Teilen des Hauses auf die einzelnen Miteigentümer stellt keine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung dar, die durch Mehrheitsbeschluss verwirklicht werden könnte und den einzelnen Mit- und Wohnungseigentümer auf seine Minderheitenrechte nach §§ 13b oder 14 Abs 3 WEG 1975 verweist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 164/02g
    Entscheidungstext OGH 05.11.2002 5 Ob 164/02g
  • 5 Ob 183/09m
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 5 Ob 183/09m
    Vgl; Beisatz: Eine Reparatur an einem allgemeinen Teil der Liegenschaft hat der Verwalter grundsätzlich auf Kosten aller Wohnungseigentümer durchführen zu lassen. (T1); Beisatz: Eine allfällige gegenteilige Weisung an den Verwalter wäre - weil gesetzwidrig - unbeachtlich. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117371

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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