Norm
WEG 1975 §19 Abs2Rechtssatz
§19 Abs 1 WEG 1975 betrifft die Aufteilung von Liegenschaftsaufwendungen, die nach der Begründung von Wohnungseigentum an der betreffenden Liegenschaft entstanden sind. Es handelt sich dabei um eine Aufteilungsnorm,nicht aber um eine Haftungsnorm.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117884Dokumentnummer
JJR_20030331_OGH0002_0050OB00248_02K0000_001