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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Eine Änderungsmeldung iSd § 16 Abs 2 BSVG muß infolge § 19 Abs 1 legcit entweder mit dem vom Versicherungsträger aufgelegten Vordruck oder immerhin schriftlich (dabei alle für die Durchführung der Versicherung nötigen Angaben enthaltend) erstattet werden, um Änderungsmeldung iSd § 39 Abs 1 zweiter Satz BSVG zu sein, nicht aber mündlich, weil § 13 Abs 1 AVG nur subsidiär gilt und dies auch nur für nicht fristgebundene Eingaben vorsähe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989080199.X03Im RIS seit
16.04.1991