RS Vwgh 1991/4/16 89/08/0199

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Veröffentlicht am 16.04.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AVG §13 Abs1;
BSVG §16 Abs2;
BSVG §19 Abs1;
BSVG §39 Abs1;

Rechtssatz

Eine Änderungsmeldung iSd § 16 Abs 2 BSVG muß infolge § 19 Abs 1 legcit entweder mit dem vom Versicherungsträger aufgelegten Vordruck oder immerhin schriftlich (dabei alle für die Durchführung der Versicherung nötigen Angaben enthaltend) erstattet werden, um Änderungsmeldung iSd § 39 Abs 1 zweiter Satz BSVG zu sein, nicht aber mündlich, weil § 13 Abs 1 AVG nur subsidiär gilt und dies auch nur für nicht fristgebundene Eingaben vorsähe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989080199.X03

Im RIS seit

16.04.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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