RS Vwgh 1993/5/11 93/08/0105

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Veröffentlicht am 11.05.1993
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Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BSVG §12 Abs1;
BSVG §16;
BSVG §19 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 93/08/0106 E 11. Mai 1993

Rechtssatz

Auch für den Eintritt der Formalversicherung gilt, daß die für die Erstattung einer Meldung geltenden Formvorschriften bei der Beurteilung der Frage, ob eine ordnungsgemäße Meldung zur Sozialversicherung erstattet wurde, im Zusammenhang mit jenen Bestimmungen, die an die Erstattung einer solchen Meldung anknüpfen, für bedeutsam anzusehen sind (Hinweis E 22.11.1967, 933/67, E 23.5.1985, 83/08/0169 und E 16.4.1991, 89/08/0199). Nur wenn dem Sozialversicherungsträger alle für die Versicherungspflicht bedeutsamen Umstände gemeldet wurden (Vollständigkeit der Angaben) und nichts vorgebracht wurde, das gegen die Versicherungspflicht sprechen würde (Fehlen eines Vorbehaltes), dann soll eine irrtümliche Bejahung der Versicherungspflicht durch den Sozialversicherungsträger nicht zum nachträglichen, rückwirkenden Verlust des Versicherungsschutzes führen, wenn dieser einige Zeit hindurch bereits bestanden hat, es sei denn, die Meldung enthielte vorsätzlich unrichtige Angaben. Eine in wesentlichen Punkten unvollständige (dh objektiv zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht gar nicht geeignete, sondern - gegebenenfalls - einem Mängelbehebungsverfahren im Sinne des § 13 AVG zuzuführende) Meldung führt hingegen auch dann nicht zur Formalversicherung, wenn der Versicherungsträger die Meldung trotz dieser Unvollständigkeit entgegennimmt und sich die - durch keine Angaben im Formular gedeckten - Annahmen des Sozialversicherungsträgers in für das Bestehen der Versicherung bedeutsamen Umständen im nachhinein als unzutreffend herausstellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993080105.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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