RS Vwgh 1993/5/11 93/08/0105

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.1993
beobachten
merken

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BSVG §12 Abs1;
BSVG §16;
BSVG §19 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 93/08/0106 E 11. Mai 1993

Rechtssatz

Primäre Voraussetzung, daß eine - insoweit vorbehaltlos erstattete und nicht vorsätzlich unrichtige - Anmeldung zur Sozialversicherung die in § 12 Abs 1 BSVG genannten Rechtsfolgen auslöst, ist, daß eine Meldung im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften überhaupt vorliegt. Aus dem ausdrücklichen Erfordernis der Vollständigkeit einer (sonstigen) schriftlichen Meldung in den für die Durchführung der Versicherung WESENTLICHEN BELANGEN ergibt sich, daß der Gesetzgeber bei Verwendung des vom Versicherungsträger aufgelegten Vordruckes ebenfalls voraussetzt, daß dieser Vordruck (zumindest in den für die Durchführung der Versicherung wesentlichen Punkten, falls darin auch andere Fragen enthalten sind) vollständig ausgefüllt zu sein hat, um als Meldung iSd § 19 Abs 1 BSVG zu gelten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993080105.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten