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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
BSVG §12 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 93/08/0106 E 11. Mai 1993Rechtssatz
Primäre Voraussetzung, daß eine - insoweit vorbehaltlos erstattete und nicht vorsätzlich unrichtige - Anmeldung zur Sozialversicherung die in § 12 Abs 1 BSVG genannten Rechtsfolgen auslöst, ist, daß eine Meldung im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften überhaupt vorliegt. Aus dem ausdrücklichen Erfordernis der Vollständigkeit einer (sonstigen) schriftlichen Meldung in den für die Durchführung der Versicherung WESENTLICHEN BELANGEN ergibt sich, daß der Gesetzgeber bei Verwendung des vom Versicherungsträger aufgelegten Vordruckes ebenfalls voraussetzt, daß dieser Vordruck (zumindest in den für die Durchführung der Versicherung wesentlichen Punkten, falls darin auch andere Fragen enthalten sind) vollständig ausgefüllt zu sein hat, um als Meldung iSd § 19 Abs 1 BSVG zu gelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993080105.X01Im RIS seit
20.11.2000