Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Rekursgericht hat über Zulassungsvorstellung (§ 63 AußStrG nF) des Antragstellers seinen Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses dahin abgeändert, dass dieser doch für zulässig erklärt werde, weil zur Frage, ob für den Belohnungstatbestand des § 46c MRG die Beurteilung eines Mietgegenstands als „Wohnung" auf den mit dem Vermieter vereinbarten Verwendungszweck und/oder die baubehördliche (Rück-)Widmung oder... mehr lesen...
Begründung: Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 17. März 1961 wurde die Anzeige über Widmungsänderungen geringer Art hinsichtlich der Wohnung top Nr 13 (ident mit top Nr 12a) zur Kenntnis genommen, wonach die Widmung für Wohnzwecke aufgelassen und die Räume in Arbeitsräume (für fotografische Zwecke) umgewidmet wurden. Das Objekt top Nr 13, das aus einer Küche und einem Zimmer bestand, wurde vom Mieter des Geschäftslokales top Nr 1 bis zum 30. 4. 1989 als Lager bzw Werkstä... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Rekursgericht hat zwar nachträglich den Revisionsrekurs gegen seinen Sachbeschluss vom 10. 7. 2001 für zulässig erklärt, weil eine gesicherte höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob der Beginn von Arbeiten zur Brauchbarmachung einer Wohnung ausreicht, um den Belohnungstatbestand des § 46c MRG zu erfüllen, doch liegen die in § 528 Abs 1 ZPO (iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG) normierten Voraussetzungen für die Anrufu... mehr lesen...
Begründung: Die von den Antragstellern am 17. 9. 1992 beantragte Überprüfung der Grund und Baukosten ihrer von der Antragsgegnerin - einer gemeinnützigen Bauvereinigung - erworbenen Reihenhäuser führte im erstinstanzlichen Verfahren zum Ergebnis, dass eine Überschreitung der angemessenen Preise in der Höhe von mehreren Mio Schilling festgestellt und die Antragsgegnerin verpflichtet wurde, den Antragstellern Beträge zwischen S 79.366,19 und S 239.522,37 zurückzuzahlen. Als berec... mehr lesen...
Norm: MRG aF §16 Abs1 Z5MRG aF §16 Abs1 Z6MRG idF 3.WÄG §16 Abs8MRG §46c
Rechtssatz: Der Belohnungstatbestand nach § 46c MRG stellt eine befristete Übergangsregelung für nach dem 28. 2. 1994 abzuschließende Mietverträge unter Weiteranwendung des § 16 Abs 1 Z 5 und 6 MRG aF dar. § 46c MRG normiert einen weiteren Fall, in dem ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs 1 dennoch ein angemessener Hauptmietzins im Sinne dieser Bestimmung verein... mehr lesen...
Begründung: Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 528 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§§ 510 Abs 3, 528a ZPO; § 37 Abs 3 Z 16 MRG). Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 528, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraphen 510, Absatz 3,, 528a ZPO; Pa... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Hat das Rekursgericht - wie hier - eine Verletzung der erstrichterlichen Erhebungs- bzw Anleitungspflicht verneint, dann könnte ein solcher Stoffsammlungsmangel in dritter Instanz nur dann aufgegriffen werden, wenn dies mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten oder rechtlich unhaltbaren
Begründung: geschehen wäre (vgl 5 Ob 63/00a = EWr I/37/184 mwN). Der in diesem Zusammenhang vom RR-Werber relevierte Untersuchungsg... mehr lesen...
Begründung: Das Rekursgericht hat zwar ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs gegen seinen Sachbeschluss zulässig sei und dies damit begründet, dass zur Frage, ob auch die Umwidmung von Geschäftsräumen zu einer Wohnung unter baulicher Herstellung der Ausstattungskategorie A den Ausnahmetatbstand des § 46c MRG zu verwirklichen vermag, noch keine Rechtsprechung des Höchstgerichtes vorliegt. Der dagegen erhobene ordentliche Revisionsrekurs erweist sich jedoch mangels ... mehr lesen...
Norm: MRG §15aMRG §46c
Rechtssatz: Eine Standardanhebung kommt begrifflich nur bei Wohnungen in Betracht. Die Umwandlung eines Geschäftslokals in eine Wohnung der Ausstattungskategorie A vermag den Belohnungstatbestand des § 46c MRG nicht zu verwirklichen, ohne dass es darauf ankäme, ob vor der Umwidmung in ein Geschäftslokal dieselben Räumlichkeiten als Wohnungen der Ausstattungskategorie D gewidmet gewesen wären. Entscheid... mehr lesen...
Begründung: Im gegenständlichen Mietzinsüberprüfungs- verfahren ist in dritter Instanz nur mehr die vom Rekursgericht als Grund für die Zulassung des Revisionsrekurses angeführte Rechtsfrage zu klären, ob der Belohnungstatbestand des § 16 Abs 1 Z 5 MRG idF vor dem 3. WÄG auch dann erfüllt sein kann, wenn der Mietgegenstand unmittelbar vor der Standardanhebung nicht bzw nur teilweise zu Wohnzwecken vermietet war. Die hiefür maßgeblichen Feststellungen lauten - kurz gefaßt - wie ... mehr lesen...
Norm: MRG idF 2.WÄG §16 Abs1 Z5MRG §46c
Rechtssatz: Der Belohnungstatbestand des § 16 Abs 1 Z 5 MRG in der Fassung vor dem 3. WÄG (vergleiche jetzt § 46c MRG) setzt die Standardanhebung eines Mietgegenstandes voraus, der schon vor der Wiedervermietung eine Wohnung war. Bei dieser rechtlichen Qualifikation ist nicht auf den mit dem Vormieter vereinbarten Verwendungszweck, sondern auf jene Vorstellungen abzustellen, die der Gesetzgeber des MRG mi... mehr lesen...
Norm: MRG §46c
Rechtssatz: Die "Arbeiten zur Standardanhebung", die vor dem 1. 10. 1993 begonnen haben müssen, um den Belohnungstatbestand des § 46c MRG zu erfüllen, sind Arbeiten, die den Mietgegenstand in der Weise umgestalten, daß eine gesetzlich festgelegte höhere Ausstattungskategorie erreicht wird. Genau diese Arbeiten müssen "tatsächlich" vor dem 1. 10. 1993 begonnen worden sein, um im Fall einer Neuvermietung "ausnahmsweise" vom Richtwe... mehr lesen...
Norm: MRG §46c
Rechtssatz: Die Beweislast für die Erfüllung des Belohnungstatbestandes des § 46c MRG trägt der Vermieter. Entscheidungstexte 5 Ob 245/98k Entscheidungstext OGH 13.10.1998 5 Ob 245/98k European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110764 Dokumentnummer JJR_19981013_OGH0002_0... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller begehrten als Mieter von Wohnungen im Hause der Erst- und Zweitantragsgegner in B***** die Überprüfung des Hauptmietzinses nach § 37 MRG, verbunden mit einem Begehren auf Rückzahlung der Überschreitungsbeträge. Im Hinblick darauf, daß die Antragsgegner einwendeten, erst ab dem Zeitpunkt des Kaufes der Liegenschaft im Jahre 1994 passiv legitimiert zu sein (insbesondere hinsichtlich des Rückforderungsbegehrens), wobei ihnen nicht einmal die genauen B... mehr lesen...
Norm: MRG §12aMRG §16MRG §26MRG §28MRG §37 Abs4MRG §37 Abs1 Z8MRG §43MRG §44MRG §46MRG §46aMRG §46c
Rechtssatz: Die Begehren auf Feststellung der Überschreitung des zulässigen Zinsausmaßes gemäß § 37 Abs 1 Z 8 MRG und auf Rückzahlung der Überschreitungsbeträge im Sinne des § 37 Abs 4 MRG sind gegen denjenigen zu richten, der zur Zeit der geltend gemachten Mietzinsperiode Vermieter war und die beanstandete Vorschreibung vorgenommen hat (so schon... mehr lesen...