RS OGH 1998/10/13 5Ob245/98k, 5Ob293/01a

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Veröffentlicht am 13.10.1998
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Norm

MRG §46c

Rechtssatz

Die "Arbeiten zur Standardanhebung", die vor dem 1. 10. 1993 begonnen haben müssen, um den Belohnungstatbestand des § 46c MRG zu erfüllen, sind Arbeiten, die den Mietgegenstand in der Weise umgestalten, daß eine gesetzlich festgelegte höhere Ausstattungskategorie erreicht wird. Genau diese Arbeiten müssen "tatsächlich" vor dem 1. 10. 1993 begonnen worden sein, um im Fall einer Neuvermietung "ausnahmsweise" vom Richtwertmietzins abrücken zu können. Das Wort "zur" Standardanhebung dient der Einschränkung des Begriffs der belohnungsrelevanten Arbeiten auf standardanhebende Maßnahmen und soll nicht etwa ausdrücken, daß schon eine vor dem 1. 10. 1993 in Angriff genommene Generalsanierung des Hauses den Belohnungstatbestand des § 46c MRG herstellen kann, wenn in ihrem Zug - später einmal - auch standardanhebende Investitionen in einzelne Wohnungen anfallen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 245/98k
    Entscheidungstext OGH 13.10.1998 5 Ob 245/98k
  • 5 Ob 293/01a
    Entscheidungstext OGH 18.12.2001 5 Ob 293/01a
    Auch; nur: Die "Arbeiten zur Standardanhebung", die vor dem 1. 10. 1993 begonnen haben müssen, um den Belohnungstatbestand des § 46c MRG zu erfüllen, sind Arbeiten, die den Mietgegenstand in der Weise umgestalten, daß eine gesetzlich festgelegte höhere Ausstattungskategorie erreicht wird. Genau diese Arbeiten müssen "tatsächlich" vor dem 1. 10. 1993 begonnen worden sein, um im Fall einer Neuvermietung "ausnahmsweise" vom Richtwertmietzins abrücken zu können. (T1) Beisatz: Dies trifft auf das bloße Abschlagen des (durch Feuchtigkeitseinwirkungen und Schimmelbildung ohnehin zu erneuernden) Verputzes nicht zu. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110763

Dokumentnummer

JJR_19981013_OGH0002_0050OB00245_98K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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