RS OGH 2001/4/24 5Ob7/01t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2001
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Norm

MRG aF §16 Abs1 Z5
MRG aF §16 Abs1 Z6
MRG idF 3.WÄG §16 Abs8
MRG §46c

Rechtssatz

Der Belohnungstatbestand nach § 46c MRG stellt eine befristete Übergangsregelung für nach dem 28. 2. 1994 abzuschließende Mietverträge unter Weiteranwendung des § 16 Abs 1 Z 5 und 6 MRG aF dar. § 46c MRG normiert einen weiteren Fall, in dem ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs 1 dennoch ein angemessener Hauptmietzins im Sinne dieser Bestimmung vereinbart werden kann. Liegt aber ein zulässig vereinbarter angemessener Hauptmietzins zur Beurteilung vor, so besteht kein Zweifel an der Geltung des § 16 Abs 8 MRG. Es liegt keine Regelungslücke vor, die der analogen Anwendung des § 16 Abs 8 MRG bedürfte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114974

Dokumentnummer

JJR_20010424_OGH0002_0050OB00007_01T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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