Norm: MRG §16 Abs1 Z4MRG §44 Abs3
Rechtssatz: Hat ein Mieter das Ausmaß der ihm zu gewährenden Ermäßigung des Hauptmietzinses selbst bestimmt, kann er nicht mehr eine weitere Herabsetzung des Zinses begehren, wenn er nicht dartut, daß ihm die Umstände für eine weitere Herabsetzung zum Zeitpunkt der seinerzeitigen Ausübung des Gestaltungsrechtes nicht bekannt waren. Entscheidungstexte 5 Ob ... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs4MRG §44 Abs1MRG §44 Abs3
Rechtssatz: "Maß" im Sinne des § 16 Abs 4 MRG ist im Sinne des Wortes "Verhältnis" auszulegen. Entscheidungstexte 5 Ob 56/87 Entscheidungstext OGH 26.01.1988 5 Ob 56/87 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0070304 Dokumentnummer JJR_19... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs3MRG §44 Abs2MRG §44 Abs3
Rechtssatz: Bei freier Mietzinsvereinbarung ist für die Kategorieeinordnung der Wohnungszustand maßgeblich, den der Mieter vereinbarungsgemäß auf eigene Kosten herzustellen übernimmt (so schon 5 Ob 54/86). Entscheidungstexte 5 Ob 39/87 Entscheidungstext OGH 07.04.1987 5 Ob 39/87 Europea... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs4MRG §44 Abs3
Rechtssatz: Bei Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Hauptmietzinsvereinbarung ist gemäß § 16 Abs 4 MRG auf die mit 01.02.1984 eingetretene Erhöhung der Sätze Bedacht zu nehmen. Entscheidungstexte 5 Ob 39/85 Entscheidungstext OGH 14.05.1985 5 Ob 39/85 5 Ob 102/85 Entscheidungstext OGH 10... mehr lesen...
Norm: MRG §15a Abs2MRG §16 Abs2MRG §44 Abs2MRG §44 Abs3
Rechtssatz: Es kommt für die Zuordnung einer Wohnung in eine bestimmte Ausstattungskategorie allein auf den bei Vertragsschluss vorhanden gewesenen Ausstattungszustand an, gleichviel ob dieser durch Aufwendungen des Vermieters oder des vorherigen Mieters - oder sonstigen Vorbenützers - geschaffen wurde, denn in diesem Zustand wurde die Wohnung vom Vermieter dem Mieter zur Verfügung gestell... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs2 Z4MRG §44 Abs3
Rechtssatz: Der Umstand allein, daß der Mieter die Herabsetzung des Hauptmietzinses mit der
Begründung: , es sei keine Wasserentnahmestelle vorhanden gewesen, anstatt richtig mit der
Begründung: , die vorhandene Wasserentnahmestelle sei unbrauchbar gewesen, begehrt, hindert die Antragsstattgebung nicht. Entscheidungstexte 5 Ob 72/84 Entscheidungstext OGH... mehr lesen...
Norm: MRG §44 Abs3
Rechtssatz: Das Ermäßigungsbegehren des Hauptmieters nach § 44 Abs 3 MRG ist als Ausübung eines materiellrechtlichen Gestaltungsrechtes anzusehen. Entscheidungstexte 5 Ob 61/84 Entscheidungstext OGH 16.10.1984 5 Ob 61/84 Veröff: ImmZ 1985,174 = RZ 1985/74 S 195 = MietSlg XXXVI/36 5 Ob 79/89 Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: ABGB §862aMRG §44 Abs3
Rechtssatz: Die Willenserklärung, durch die ein Gestaltungsrecht ausgeübt wird, wird grundsätzlich mit dem Zugang ( hier: gemäß § 44 Abs 3 MRG ab dem auf den Zugang folgenden Zinstermin ) wirksam. Entscheidungstexte 5 Ob 61/84 Entscheidungstext OGH 16.10.1984 5 Ob 61/84 Veröff: RZ 1985/74 S 195 = ImmZ 1985,174 = MietSlg 36/36 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §888MRG §44 Abs3
Rechtssatz: Wenn der Erklärungsgegner zweifelt, ob die Rechtsgestaltungserklärung lediglich eines Mitgenossen Wirkung für alle habe, kann er diese Erklärung - allerdings nur dann, wenn dies unverzüglich geschieht - mit der Rechtsfolge zurückweisen, daß diese erst von dem Zeitpunkt an wirksam wird, in dem der Erklärende dem Gegner den Nachweis seiner Berechtigung erbringt, mit Wirkung für alle zu erklären (hier: Ermäß... mehr lesen...
Die Eigentümer des Hauses Wien 12, G-Platz 11, gaben der Mieterin Gitta S die Wohnung Nr. 13 mit zwei Zimmern, Vorraum, Küche und Nebenräumen und einer Nutzfläche von 71.36 m2 ab dem 1. 10. 1981 auf unbestimmte Zeit in Bestand. In dem schriftlichen Mietvertrag vom 6. 10. 1981 ist der Betrag des frei vereinbarten Monatsmietzinses mit 3 202.20 S zuzüglich der Betriebskosten und einem Zuschlag von monatlich 7.58 S festgehalten, eine Wertsicherung des Hauptmietzinses festgelegt und angefü... mehr lesen...
Norm: MRG §44 Abs2MRG §44 Abs3
Rechtssatz: Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 44 Abs 2 und Abs 3 MRG bestehen keine Bedenken. Entscheidungstexte 5 Ob 86/83 Entscheidungstext OGH 03.07.1984 5 Ob 86/83 Veröff: SZ 57/125 = EvBl 1984/124 S 491 = MietSlg 36543 = ImmZ 1984,330 5 Ob 61/84 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs1 Z7MRG §44 Abs2MRG §44 Abs3
Rechtssatz: Der Mieter kann von dem ihm zustehenden Gestaltungsrecht eingeschränkt Gebrauch machen und von sich aus dem Vermieter eine Mietzins anbieten, der den Betrag nach § 16 Abs 2 MRG um mehr als fünfzig Prozent übersteigt. Geht der Vermieter auf dieses Angebot ein, kann eine neue Mietzinsvereinbarung (wirksam) zustande kommen, soferne die Voraussetzung des § 16 Abs 1 Z 7 MRG erfüllt ist. Ist a... mehr lesen...
Norm: MRG §44 Abs2MRG §44 Abs3
Rechtssatz: Bei der Anwendung des § 44 Abs 2 und 3 MRG kommt es allein auf den bei Vertragsschluß vorhanden gewesenen Ausstattungsstand der Wohnung an, gleichviel ob dieser durch Aufwendungen des Vermieters oder des vorherigen Mieters - oder sonstigen Vorbenützers - geschaffen wurde. Entscheidungstexte 5 Ob 77/83 Entscheidungstext OGH 03.07.1984 5 Ob... mehr lesen...
Norm: MRG §44 Abs3
Rechtssatz: Die Ermäßigung des vereinbarten Hauptmietzinses tritt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 Abs 2 Z 1 und Z 2 MRG ab dem auf Zugang des Ermäßigungsbegehrens des Hauptmieters folgenden Zinstermin von selbst und ohne Rücksicht auf eine Zustimmung des Vermieters ein, ohne daß es hiefür eines besonderen Verfahrens vor der Schlichtungsstelle oder vor dem genannten Bezirksgericht bedürfte. Entsc... mehr lesen...
Norm: MRG §44 Abs2MRG §44 Abs3
Rechtssatz: § 44 Abs 2 und Abs 3 MRG ist nicht anzuwenden, wenn für die Wohnung im Zeitpunkt der Vereinbarung über die Höhe des Hauptmietzinses die im § 16 Abs 1 Z 2 bis 6 MRG genannten Voraussetzungen vorgelegen haben (§ 44 Abs 2 Z 1 MRG). Entscheidungstexte 5 Ob 56/83 Entscheidungstext OGH 08.11.1983 5 Ob 56/83 Veröff: MietSlg XXXV/32 ... mehr lesen...
Die Antragsteller haben im Hause ihrer Gegner je eine Wohnung der Ausstattungskategorie D ohne Badegelegenheit und Klosett im Inneren mit Nutzflächen von 32.50 m2, 39.70 m2 und 38 m2 gemietet; ihr Hauptmietzins überstieg auf Grund im Jahre 1978, als das Mietverhältnis bereits länger als ein halbes Jahr bestanden hatte, getroffener Vereinbarungen den Betrag, der sich für ihre Wohnungen nach § 16 Abs. 2 Z 4 MRG als Hauptmietzins errechnet, um mehr als die Hälfte. Die Mieter begehrten ... mehr lesen...