Norm
MRG §44 Abs3Rechtssatz
Die Ermäßigung des vereinbarten Hauptmietzinses tritt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 Abs 2 Z 1 und Z 2 MRG ab dem auf Zugang des Ermäßigungsbegehrens des Hauptmieters folgenden Zinstermin von selbst und ohne Rücksicht auf eine Zustimmung des Vermieters ein, ohne daß es hiefür eines besonderen Verfahrens vor der Schlichtungsstelle oder vor dem genannten Bezirksgericht bedürfte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0070535Dokumentnummer
JJR_19831206_OGH0002_0050OB00072_8300000_002