Norm
MRG §16 Abs1 Z4Rechtssatz
Hat ein Mieter das Ausmaß der ihm zu gewährenden Ermäßigung des Hauptmietzinses selbst bestimmt, kann er nicht mehr eine weitere Herabsetzung des Zinses begehren, wenn er nicht dartut, daß ihm die Umstände für eine weitere Herabsetzung zum Zeitpunkt der seinerzeitigen Ausübung des Gestaltungsrechtes nicht bekannt waren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0068973Dokumentnummer
JJR_19900306_OGH0002_0050OB00079_8900000_001