RS OGH 1990/3/6 5Ob79/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.1990
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Norm

MRG §16 Abs1 Z4
MRG §44 Abs3

Rechtssatz

Hat ein Mieter das Ausmaß der ihm zu gewährenden Ermäßigung des Hauptmietzinses selbst bestimmt, kann er nicht mehr eine weitere Herabsetzung des Zinses begehren, wenn er nicht dartut, daß ihm die Umstände für eine weitere Herabsetzung zum Zeitpunkt der seinerzeitigen Ausübung des Gestaltungsrechtes nicht bekannt waren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0068973

Dokumentnummer

JJR_19900306_OGH0002_0050OB00079_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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