Begründung: Die Klägerin kündigte den Beklagten das zwischen den Streitteilen bestehende Mietverhältnis hinsichtlich der Wohnung in ***** S*****gasse 9/7+8, aus den Kündigungsgründen des § 30 Abs 1 Z 1 und 3 MRG auf. Dagegen brachten die Beklagten in ihren Einwendungen unter anderem vor, der von der Klägerin geltend gemachte Hauptmietzins sei überhöht, es sei ein Antrag bei der Schlichtungsstelle der Stadt S***** eingebracht worden um festzustellen, daß die von der kündigenden P... mehr lesen...
Norm: MRG §41
Rechtssatz: Wird die Kündigung kumulativ auf verschiedene Kündigungsgründe gestützt und bezieht sich die Unterbrechung nach § 41 MRG nur auf einen dieser
Gründe: , dann ist der Rechtsstreit insoweit zu unterbrechen und über den anderen Kündigungsgrund fortzusetzen. Entscheidungstexte 2 Ob 606/92 Entscheidungstext OGH 14.01.1993 2 Ob 606/92 Veröff: EvBl 1993/123 S... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei erhob als Eigentümerin des Hauses ***** in ***** Wien gegen den Beklagten die Klage auf Räumung der Liegenschaft und auf Mietzinszahlung. Sie habe dem Beklagten die ganze Liegenschaft zur gewerblichen Untervermietung, also zu Geschäftszwecken zum wertgesicherten Hauptmietzins von S 70.000,-- zuzüglich Betriebskosten vermietet. Der Beklagte sei mit der Zahlung des Mietzinses für Jänner 1982 in Verzug und lasse durch seine Untermieter Müll in den In... mehr lesen...
Norm: MRG §41ZPO §192 Abs1 B1
Rechtssatz: Da § 41 MRG bei Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen die Unterbrechung bindend vorschreibt, gilt der nur für ins Ermessen des Gerichts gestellte prozeßleitende Verfügungen anwendbare Rechtsmittelausschluß nach § 192 Abs 2 ZPO nicht. Der Revisionsrekurs gegen den die Unterbrechung ablehnenden abändernden Beschluß des Rekursgerichtes ist daher nicht jedenfalls unzulässig. Ent... mehr lesen...
Norm: ABGB §1118 Fall1 A1ABGB §1118 Fall2 A2MRG §2 Abs3MRG §37 Abs1 Z1MRG §41
Rechtssatz: Der zur Abwehr des Räumungsanspruches von den Nebenintervenienten (hier: Untermietern) eingewendete Umstand, daß der Beklagte gar nicht der Mieter des Hauses bzw. Vermieter der einzelnen von den Nebenintervenienten (hier: Untermietern) bewohnten Wohnungen sei, kann den Prozeß entscheiden. Ob der Beklagte Mieter ist, hängt sehr wohl von der im Verfahren nac... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Dem Rekursgericht ist keine Aktenwidrigkeit unterlaufen. Die Klägerin hat ihre Räumungsklage auf einen qualifizierten Mietzinsrückstand des Beklagten iS des § 1118, zweiter Fall, ABGB betreffend die Monate 7 und 8/88 gestützt und das von ihr ursprünglich damit verbundene (Mietzins)Zahlungsbegehren bereits in der ersten Tagsatzung am 27.10.1988 wegen "Zahlung des Beklagten nach Klageeinbringung" auf Kosten eingeschränkt. Das ... mehr lesen...
Norm: MRG §33MRG §41
Rechtssatz: Das Vorliegen eines Titels über den Rückstand schließt eine Beschlußfassung nach § 33 Abs 2 MRG (die gemäß Abs 3 sinngemäß auch bei Räumungsklagen nach § 1118, zweiter Fall, ABGB zu erfolgen hat) jedenfalls aus. Es mangelt daher auch insoweit an der für eine Unterbrechung nach § 41 MRG erforderlichen Präjudizialität. Entscheidungstexte 4 Ob 1538/89 Entsc... mehr lesen...
Norm: MRG §41
Rechtssatz: Die im § 41 MRG umschriebene Unterbrechungsvoraussetzung der Verfahrensanhängigkeit ist erfüllt, wenn ein Verfahren nach § 37 MRG beim Gericht oder der Gemeinde im Zeitpunkt der Entscheidung über die Unterbrechung bereits anhängig ist. Entscheidungstexte 6 Ob 622/86 Entscheidungstext OGH 04.09.1986 6 Ob 622/86 Veröff: RZ 1987/33 S 143 = MietSlg XXXV... mehr lesen...
Norm: MRG §41
Rechtssatz: Keine Unterbrechung des Rechtsstreites, um eine erst künftige Antragstellung abzuwarten. Entscheidungstexte 6 Ob 622/86 Entscheidungstext OGH 04.09.1986 6 Ob 622/86 Veröff: RZ 1987/33 S 143 = MietSlg XXXVIII/33 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0070422 Do... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger vermietete der Beklagten mit Mietvertrag vom 1. Mai 1982 eine 4-Zimmer-Wohnung mit einer Nutzfläche von mehr als 100 m 2 (laut Mietvertrag 115 m 2 ) um einen monatlichen Mietzins von S 4.166,67 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, somit insgesamt S 4.500,--. Die Beklagte geriet schon von Beginn des Mietverhältnisses an mit der Bezahlung des vereinbarten Zinses in Verzug. Sie bezahlte im Jahre 1982 S 4.500,--, 1983 S 16.820,-- und 1984 bis einschließlich Okt... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger sind je zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft EZ 281 KG Lend mit dem Haus Graz, Volksgartenstraße 20. Der Beklagte ist seit 1.1.1959 Hauptmieter einer im zweiten Stock dieses Hauses gelegenen Wohnung, die er zum Betrieb einer ärztlichen Ordination verwendet. Im Bestandvertrag wurde ein Mietzins von S 660,--, wertgesichert nach dem "Lebenshaltungskostenindex einer vierköpfigen Arbeiterfamilie in Graz, erstellt durch die Kammer für Handel und Industrie Graz"... mehr lesen...
Norm: MRG §41ZPO §503 Abs1 Z2 C6
Rechtssatz: Wird die Verfahrensunterbrechung nach § 41 MRG abgelehnt, kann dies unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten werden. Entscheidungstexte 1 Ob 700/85 Entscheidungstext OGH 27.11.1985 1 Ob 700/85 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1985:... mehr lesen...
Norm: MG §35MRG §41ZPO §192 Abs2 B1ZPO §460 Z10
Rechtssatz: Der Revisionsrekurs, gegen den die Unterbrechung ablehnenden Beschluss des Rekursgerichtes, der mit dem Beschluss des Erstgerichtes nicht konform ist, ist zulässig, wenn dies zwingend vorgeschrieben ist (§ 35 MG). Entscheidungstexte 5 Ob 611/83 Entscheidungstext OGH 28.02.1984 5 Ob 611/83 ... mehr lesen...
Mit Mietvertrag vom 9. 9. 1971 vermieteten die Klägerinnen dem Beklagten ab 1. 9. 1971 die gesamten Parterreräumlichkeiten ihres Hauses in B sowie einen Teil des Hofes zu Geschäftszwecken. Als Mietzins wurde ein jeweils im Vorhinein am Ersten eines jeden Monats unter Gewährung eines Respiros von zehn Tagen zu zahlender Betrag von 2600 S vereinbart. Dieser Mietzins wurde unter Zugrundelegung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt in Wien verlautbarten Verbraucherpreisindexes... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs1 Z8MRG §37 Abs1 Z9MRG §37 Abs1 Z12MRG §41
Rechtssatz: Im Rechtsstreit über eine Mietzinsklage hat der Streitrichter die Frage der Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses beziehungsweise des Anteils an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben selbständig als Vorfrage zu lösen, sofern darüber ein Verfahren nach § 37 MRG bei Gericht oder Gemeinde noch nicht anhängig ist. Ent... mehr lesen...
Die klagende Partei begehrte mit Mahnklage "an rückständigen Mietzinsen einschließlich Erhaltungsbeitrag gemäß § 45 MRG" für die Monate Juni bis Oktober 1982 den Restbetrag von 5454.76 S sA. Der Beklagte erhob gegen den erlassenen bedingten Zahlungsbefehl rechtzeitig Widerspruch und machte geltend, daß kein Mietzinsrückstand bestehe. Der eingeklagte Betrag betreffe einen von der klagenden Partei zu Unrecht vorgeschriebenen Erhaltungsbeitrag. Die von ihm gemietete Wohnung entspreche de... mehr lesen...
Norm: JN §49 Abs2 Z5MRG §41MRG §37 Abs1 Z13
Rechtssatz: Der Anspruch des Vermieters auf Bezahlung des Erhaltungsbeitrages ist im streitigen Verfahren geltend zu machen. Die Frage, ob der begehrte Erhaltungsbeitrag dem Gesetz entspricht, ist im streitigen Verfahren als Vorfrage zu klären, soweit nicht § 41 MRG zur Anwendung zu gelangen hat. Entscheidungstexte 1 Ob 625/83 Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: ZPO §190MRG §37MRG §41
Rechtssatz: Die Entscheidung im Verfahren nach § 37 MRG muß präjudiziell sein, also bindend eine Vorfrage lösen, damit der Rechtsstreit gemäß § 41 MRG unterbrochen werden kann. Entscheidungstexte 7 Ob 552/82 Entscheidungstext OGH 21.10.1982 7 Ob 552/82 3 Ob 508/84 Entscheidungstext OGH 15.02.1984 3 ... mehr lesen...