Norm
ABGB §1118 Fall1 A1Rechtssatz
Der zur Abwehr des Räumungsanspruches von den Nebenintervenienten (hier: Untermietern) eingewendete Umstand, daß der Beklagte gar nicht der Mieter des Hauses bzw. Vermieter der einzelnen von den Nebenintervenienten (hier: Untermietern) bewohnten Wohnungen sei, kann den Prozeß entscheiden. Ob der Beklagte Mieter ist, hängt sehr wohl von der im Verfahren nach § 2 Abs 3 MRG zu klärenden Position der Nebenintervenienten ab. Die für die zwingende Unterbrechung des Prozesses maßgebliche Präjudizialität liegt vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0020934Dokumentnummer
JJR_19921124_OGH0002_0050OB00155_9200000_001