RS OGH 1992/11/24 5Ob155/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1992
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Norm

ABGB §1118 Fall1 A1
ABGB §1118 Fall2 A2
MRG §2 Abs3
MRG §37 Abs1 Z1
MRG §41

Rechtssatz

Der zur Abwehr des Räumungsanspruches von den Nebenintervenienten (hier: Untermietern) eingewendete Umstand, daß der Beklagte gar nicht der Mieter des Hauses bzw. Vermieter der einzelnen von den Nebenintervenienten (hier: Untermietern) bewohnten Wohnungen sei, kann den Prozeß entscheiden. Ob der Beklagte Mieter ist, hängt sehr wohl von der im Verfahren nach § 2 Abs 3 MRG zu klärenden Position der Nebenintervenienten ab. Die für die zwingende Unterbrechung des Prozesses maßgebliche Präjudizialität liegt vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0020934

Dokumentnummer

JJR_19921124_OGH0002_0050OB00155_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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