RS OGH 1983/6/28 5Ob584/83 (5Ob585/83, 5Ob586/83), 3Ob522/93, 1Ob34/97z, 4Ob295/97d, 8Ob262/00p, 3Ob

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Veröffentlicht am 28.06.1983
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Norm

MRG §37 Abs1 Z8
MRG §37 Abs1 Z9
MRG §37 Abs1 Z12
MRG §41

Rechtssatz

Im Rechtsstreit über eine Mietzinsklage hat der Streitrichter die Frage der Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses beziehungsweise des Anteils an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben selbständig als Vorfrage zu lösen, sofern darüber ein Verfahren nach § 37 MRG bei Gericht oder Gemeinde noch nicht anhängig ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0070570

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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