IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A und des Herrn B, beide vertreten durch Herrn C, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 13. September 2021, ***, betreffend Nichtigerklärung zu Recht erkannt: 1. Der Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 1 i.V.m. 27 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 30.03.2022 Norm: MRG §39VwGVG 2014 §31
Rechtssatz: Bei den Aufgaben der Schlichtungseinrichtung iSd § 39 MRG handelt es sich um solche, die von der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich wahrzunehmen sind (zu Schlichtungsstellen nach WRG vgl VwSlg 16.496 A/2004). In diesen Angelegenheiten kommt aber die Stellung der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde der „unmittelba... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 22.09.2021 Norm: MRG §39MRG §40VwGVG 2014 §31
Rechtssatz: Abweichend von § 40 MRG (sukzessive Kompetenz des ordentlichen Gerichts) steht nach stRsp (vgl VwSlg 18.427 A/2012) dann, wenn es sich um selbständige verfahrensrechtliche Entscheidungen der „Gemeinde“ in einer solchen Angelegenheit handelt, also um solche, die ihre Grundlage in verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ... mehr lesen...
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch B, Rechtsanwälte in ***, gegen die Erledigung der Schlichtungsstelle für Miet- und Wohnrechtsangelegenheiten der Stadtgemeinde *** vom 23. März 2021, Zl. ***, den Beschluss gefasst: 1. Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 1 i.V.m. 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision ge... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 22.09.2021 Norm: MRG §39MRG §40VwGVG 2014 §31
Rechtssatz: Voraussetzung für das Vorliegen eines Bescheides ist seine Erlassung durch eine Behörde. Insoweit beruft das MRG bloß die „Gemeinde“ zu Entscheidungen im übertragenen Wirkungsbereich (zu Schlichtungsstellen nach WRG vgl VwSlg 16.496 A/2004), ohne selbst jenes Organ zu nennen, das diese Aufgabe innerhalb der Gemeinde wa... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 22.09.2021 Norm: MRG §39MRG §40VwGVG 2014 §31
Rechtssatz: Weist eine Erledigung [hier: Entscheidung der Schlichtungsstelle einer Stadtgemeinde] keinerlei Bezug zu einem Gemeindeorgan und damit keiner Behörde auf, sondern bloß zu einer Organisationseinheit innerhalb des Stadtamtes, der aber keine Organ- und noch weniger Behördenstellung zukommt, fehlt es der genannten Erledigu... mehr lesen...