Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
22.09.2021Norm
MRG §39Rechtssatz
Voraussetzung für das Vorliegen eines Bescheides ist seine Erlassung durch eine Behörde. Insoweit beruft das MRG bloß die „Gemeinde“ zu Entscheidungen im übertragenen Wirkungsbereich (zu Schlichtungsstellen nach WRG vgl VwSlg 16.496 A/2004), ohne selbst jenes Organ zu nennen, das diese Aufgabe innerhalb der Gemeinde wahrzunehmen hat. Die Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereichs sind nach Art 119 Abs 2 B-VG (gleichlautend § 39 Abs 1 NÖ GemO 1973) außerhalb Wiens vom Bürgermeister (bzw in seinem Namen) wahrzunehmen. Die Übertragung auf ein anderes Organ kommt bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht in Betracht. Folglich sind auch die behördlichen Aufgaben im Rahmen des MRG vom Bürgermeister bzw in seinem Namen wahrzunehmen.
Schlagworte
Gemeinderecht; Behörde; übertragener Wirkungsbereich; Schlichtungseinrichtung; mietrechtliche Entscheidungen; sukzessive Kompetenz; Verfahrensrecht; Beschwerde; Unzulässigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1582.001.2021Zuletzt aktualisiert am
01.12.2021