Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.03.2022Norm
MRG §39Rechtssatz
Bei den Aufgaben der Schlichtungseinrichtung iSd § 39 MRG handelt es sich um solche, die von der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich wahrzunehmen sind (zu Schlichtungsstellen nach WRG vgl VwSlg 16.496 A/2004). In diesen Angelegenheiten kommt aber die Stellung der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde der „unmittelbaren Staatsverwaltung“ zu (VwSlg 4270 A/1957). Eine Zuständigkeit des Gemeinderates bzw des Gemeindevorstandes (hier: Stadtrates) besteht insoweit nicht (vgl VwGH 99/06/0043).
Schlagworte
Gemeinderecht; Behörde; übertragener Wirkungsbereich; Nichtigerklärung; Zuständigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.317.001.2022Zuletzt aktualisiert am
07.04.2022