Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
22.09.2021Norm
MRG §39Rechtssatz
Weist eine Erledigung [hier: Entscheidung der Schlichtungsstelle einer Stadtgemeinde] keinerlei Bezug zu einem Gemeindeorgan und damit keiner Behörde auf, sondern bloß zu einer Organisationseinheit innerhalb des Stadtamtes, der aber keine Organ- und noch weniger Behördenstellung zukommt, fehlt es der genannten Erledigung bereits an der Bescheidqualität (vgl VwGH 2012/12/0156).
Schlagworte
Gemeinderecht; Behörde; übertragener Wirkungsbereich; Schlichtungseinrichtung; mietrechtliche Entscheidungen; sukzessive Kompetenz; Verfahrensrecht; Beschwerde; Unzulässigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1582.001.2021Zuletzt aktualisiert am
01.12.2021