RS Lvwg 2021/9/22 LVwG-AV-1582/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.2021
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

22.09.2021

Norm

MRG §39
MRG §40
VwGVG 2014 §31

Rechtssatz

Weist eine Erledigung [hier: Entscheidung der Schlichtungsstelle einer Stadtgemeinde] keinerlei Bezug zu einem Gemeindeorgan und damit keiner Behörde auf, sondern bloß zu einer Organisationseinheit innerhalb des Stadtamtes, der aber keine Organ- und noch weniger Behördenstellung zukommt, fehlt es der genannten Erledigung bereits an der Bescheidqualität (vgl VwGH 2012/12/0156).

Schlagworte

Gemeinderecht; Behörde; übertragener Wirkungsbereich; Schlichtungseinrichtung; mietrechtliche Entscheidungen; sukzessive Kompetenz; Verfahrensrecht; Beschwerde; Unzulässigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1582.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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