TE Lvwg Erkenntnis 2022/3/30 LVwG-AV-317/001-2022

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Veröffentlicht am 30.03.2022
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Entscheidungsdatum

30.03.2022

Norm

MRG §39
VwGVG 2014 §31

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A und des Herrn B, beide vertreten durch Herrn C, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 13. September 2021, ***, betreffend Nichtigerklärung zu Recht erkannt:

1.   Der Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 1 i.V.m. 27 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4
B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Begründung:

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 stellten die Beschwerdeführer bei der Schlichtungsstelle der Stadtgemeinde *** gemäß § 30 Abs. 1 und 2 WEG den Antrag, den Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer bezüglich eines Lifteinbaus aufzuheben. Mit Entscheidung der Schlichtungsstelle der Stadtgemeinde *** vom 13. Oktober 2020, ***, gab diese dem Antrag Folge und behob den genannten Mehrheitsbeschluss.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde die Erledigung der Schlichtungsstelle gemäß § 68 Abs. 2 AVG auf (die Begründung stützt sich insoweit – abweichend vom Spruch – auf § 68 Abs. 4 Z 1 AVG) und wies den verfahrenseinleitenden Antrag mangels Zuständigkeit der Schlichtungsstelle der Stadtgemeinde *** zurück.

Hiegegen wendet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde.

Das Landesverwaltungsgericht stellt dazu fest:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde oder zu überprüfen (§ 27 VwGVG).

Im vorliegenden Fall steht unstrittig fest, dass die Stadtgemeinde *** über eine Schlichtungseinrichtung i.S.d. § 39 MRG verfügt. Bei den Aufgaben der Schlichtungseinrichtungen handelt es sich um solche, die von der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich wahrzunehmen sind (zu Schlichtungsstellen nach WRG vgl. VwSlg 16.496 A/2004). In diesen Angelegenheiten kommt aber die Stellung der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde der „unmittelbaren Staatsverwaltung“ zu (VwSlg 4270 A/1957). Eine Zuständigkeit des Gemeinderates bzw. des Gemeindevorstandes (hier: Stadtrates) besteht insoweit nicht (VwGH 21.9.2000, 99/06/0043). Der angefochtene Bescheid war daher bereits aus diesem Grund mangels Zuständigkeit der belangten Behörde zu beheben. Auf das weitere Beschwerdevorbringen brauchte daher nicht mehr eingegangen zu werden.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut stützen kann und die durchgeführte rechtliche Beurteilung im Übrigen aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.

Schlagworte

Gemeinderecht; Behörde; übertragener Wirkungsbereich; Nichtigerklärung; Zuständigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.317.001.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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