Begründung: Die Antragsteller sind Mieter der im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Liegenschaft *****. In der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2006 verrechnete die Antragsgegnerin den Antragstellern unter dem Titel „Gartenbetreuung-Baumkataster“ einen Betrag von 651,72 EUR, wovon im Revisionsrekursverfahren noch der Betrag von 644,28 EUR verfahrensgegenständlich ist. Diese durch mehrere Einzelrechnungen der ARGE Baumkataster belegten Aufwendungen betrafen von der Antragsge... mehr lesen...
Begründung: Die Vorinstanzen stellten - soweit noch relevant - fest, dass die Antragsgegnerin bei der Vorschreibung von Betriebskosten in der Betriebskostenabrechnung 2001 das gesetzlich zulässige Zinsausmaß der Antragstellerin um den betriebskostenschlüsselmäßigen Anteil überschritten habe, und zwar hinsichtlich der Positionen Strom und Beleuchtung (vorgeschrieben mit 234.534,12 ATS) um 1.811,60 ATS (= 131,65 EUR; betreffend das Hausbesorgerzentrum [im Weiteren: HBZ]), Brandschut... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller sind Nutzungsberechtigte von Wohnungen in der auf einer Liegenschaft in Wien errichteten und im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Wohnhausanlage mit einer Nutzfläche von 17.450,88 m². Diese Anlage weist fünf Stiegen samt fünf Liftanlagen mit jeweils sieben Stockwerken auf und verfügt über 226 Wohneinheiten. Im Innenhof besteht eine große Grünanlage mit Spielplatz. Am Dach befindet sich ein Schwimmbad mit Dachterrasse und zwei Saunaanlagen. Zur Ti... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin der Liegenschaft *****, die Antragsteller sind Mieter von Wohnungen in diesem Haus. Soweit noch verfahrensgegenständlich begehren die Antragsteller die Feststellung, dass im Jahr 2000 durch Vorschreibung von Hausbesorgerkosten in Höhe von S 84.000 und im Jahr 2001 für Hausreinigung in Höhe von S 79.250 den Mietern des Hauses Beträge vorgeschrieben wurden, die keine Betriebskosten im Sinn des MRG seien. Das Erstgericht stellte eine Üb... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegnerinnen sind Eigentümerinnen der Liegenschaft ***** in *****. Die Antragstellerinnen sind seit 1. 1. 1988 Hauptmieterinnen der Geschäftsräume und Gartenflächen des Objektes *****, wo von ihnen ein Heurigenlokal betrieben wird. Bis zum 30. 4. 2001 war von diesem Bestandvertrag eine 75,56 m² Wohnung ausgenommen, die eine der Mieteigentümerinnen bewohnte. Seit 1. 5. 2002 ist den Antragsstellerinnen das gesamte Objekt vermietet. Im verfahrensgegenständlichen... mehr lesen...
Norm: MRG §23 Abs2MRG §28
Rechtssatz: Da der Vermieter die Hausbesorgerkosten auf die Mieter überwälzen darf, gleichgültig ob er einen Hausbesorger beschäftigt oder die entsprechenden Leistungen auf andere Weise erbringt (§ 23 Abs 2 MRG), kann sich eine nicht durch die Betriebskostenersparnis ausgeglichene Mehrleistung des Mieters, der vereinbarungsgemäß zur Stiegenhausreinigung verpflichtet ist, nur daraus ergeben, daß er eine größere Fläche d... mehr lesen...
Begründung: Zumindest seit 1994 ist kein Hausbesorger zur Betreuung des Hauses ***** beschäftigt. Es existiert auch keine eigene Hausbesorgerwohnung. An Bankspesen (für die Überweisung der Mietzinse) wurden dem Antragsteller in den Jahren 1993 bis 1995 jährlich S 36 als Betriebskosten verrechnet. Dieser brachte am 16.12.1995 einen Antrag auf Überprüfung einzelner Positionen der Betriebskostenabrechnungen 1992, 1993 und 1994 bei der Schlichtungsstelle ein, wobei insbesondere folg... mehr lesen...
Norm: MRG §23 Abs2MRG §24
Rechtssatz: Steht einem Hausbesorger eine Duschgelegenheit oder Badegelegenheit zur Verfügung, deren Kosten nicht er, sondern - wie als Beispiel für den Normalfall angeführt wird - die Hausinhabung trägt, kann er keine Schmutzzulage beanspruchen, hat hingegen er selbst für die Kosten der Körperreinigung (genauer gesagt für die Betriebskosten der Duschanlage oder Badeanlage) aufzukommen, gebührt ihm als pauschale Aufwan... mehr lesen...
Norm: MRG §23 Abs2MRG §24
Rechtssatz: Der Vermieter kann gemäß § 23 Abs 2 MRG die dem Hausbesorger gebührenden Entgelte und Ersätze beanspruchen, wenn er die Hausbesorgerarbeiten selbst verrichtet. Das gilt grundsätzlich auch für die Betreuung von Gemeinschaftsanlagen. Wenn einem bestellten Hausbesorger nach der fraglichen Bestimmung des (hier anzuwendenden) Mindestlohntarifs für die Betreuung der Zentralheizungsanlage eine Schmutzzulage gebühr... mehr lesen...
Norm: MRG §23 Abs2MRG §24
Rechtssatz: Dem Vermieter, der die dem Hausbesorger zustehenden Entgelte und Ersätze verlangt, weil er auch dessen Arbeit verrichtet, kann die Schmutzzulage nicht mit dem Argument vorenthalten werden, ihm stehe ohnehin eine eigene Duschanlage oder Badeanlage (die er als "Hausinhaber" auf eigene Kosten betreibt) zur Verfügung; diese fiktive Hausbesorgerentlohnung gebührt nur dann nicht, wenn er die durch seine Betreuung... mehr lesen...
Norm: HBG §13 Abs6MRG §23 Abs2
Rechtssatz: Werden die Hausbesorgerarbeiten vom Vermieter selbst oder von einer von ihm bestellten und entlohnten, nicht als Hausbesorger anzusehenden Person geleistet, so hat der Vermieter Anspruch auf die Beträge nach § 23 Abs 1 MRG (sogenannte "fiktive Hausbesorgerkosten", so schon 5 Ob 12/95). Entscheidungstexte 5 Ob 1/95 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: MRG §23 Abs2
Rechtssatz: Es kommt nicht darauf an, ob die Aufwendungen des Vermieters tatsächlich höher oder niedriger als diese fiktiven Kosten sind. Entscheidungstexte 5 Ob 107/95 Entscheidungstext OGH 29.08.1995 5 Ob 107/95 5 Ob 92/04x Entscheidungstext OGH 29.10.2004 5 Ob 92/04x ... mehr lesen...
Norm: MRG §21 Abs1 Z8MRG §23 Abs1 Z1MRG §23 Abs2MRG §24
Rechtssatz: Für das Reinigen, Bewässern und Mähen einer Grünanlage, die allen Mietern zur Verfügung steht, kann der Vermieter gemäß § 23 Abs 2 MRG das im Mindestlohntarif vorgesehene Entgelt in Rechnung stellen. Entscheidungstexte 5 Ob 65/95 Entscheidungstext OGH 27.07.1995 5 Ob 65/95 5... mehr lesen...
Norm: MRG §21 Abs1 Z8MRG §23MRG §23 Abs2MRG §24
Rechtssatz: Profitieren ohnehin alle Mieter von den fiktiv verrechneten Dienstleistungen (hier: Betreuung einer Grünanlage) und haben sie daher dem Vermieter nach dem Verteilungsschlüssel des § 17 MRG abzugelten, so kann das dem Vermieter in § 23 Abs 2 MRG zugestandene Privileg nicht davon abhängig gemacht werden, ob es sich - ließe man die Verweisung des § 21 Abs 1 Z 8 MRG auf den in § 23 MRG bes... mehr lesen...
Norm: HbG §13 Abs6MRG §23 Abs2
Rechtssatz: Bei Verrechnung nach § 23 Abs 2 MRG können Beträge gemäß § 13 Abs 6 HbG, die einem Hausbesorger ohne Dienstwohnung zu zahlen wären, als Betriebskosten angesetzt werden. Entscheidungstexte 5 Ob 12/95 Entscheidungstext OGH 31.01.1995 5 Ob 12/95 5 Ob 88/95 Entscheidungstext OGH 29.... mehr lesen...
Begründung: Die Vermieter sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 411 KG Penzing mit dem Haus Penzinger Straße 105 in 1140 Wien. Franz G*** mietete im Dezember 1948 die Wohnung Nr. 14 und im Juni 1969 ein weiteres Kellerabteil im Haus. Der Mietzins für die Wohnung wurde mit S 100,-- monatlich wertgesichert vereinbart. Außer diesem Betrag sollte der Mieter "keine Abgabe mit Ausnahme des Reinigungsgeldes zu bezahlen haben, es sei denn, daß neue Steuern und Abgaben, die den... mehr lesen...
Begründung: Nachdem die Entscheidung der Schlichtungsstelle durch die rechtzeitige Anrufung des Erstgerichtes seitens des Antragsgegners außer Kraft getreten war, stellte das Erstgericht unter Hinweis auf Würth (in Rummel, ABGB, Rz 6 zu § 23 MRG) und Palten (in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG 419) mit Sachbeschluß fest, daß der Antragsgegner (der die Hausbesorgerarbeiten selbst leistet) den Antragstellern gegenüber durch Vorschreibung der Beträge von S 742,42 und S 743,32 als B... mehr lesen...
Norm: MRG §23 Abs2
Rechtssatz: Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 23 Abs 2 MRG soll der Vermieter unter den in dieser Gesetzesstelle normierten Voraussetzungen den Mietern jene Beträge unter Betriebskosten anrechnen dürfen, die sie auch im Falle einer Verrichtung der Hausbesorgerarbeiten durch einen vom Vermieter bestellten Hausbesorger nach § 23 Abs 1 in Verbindung mit § 21 Abs 1 Z 8 MRG zu entrichten hätten, und zwar ohne Rücksicht darauf, o... mehr lesen...