RS OGH 1996/12/10 5Ob2252/96d

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Veröffentlicht am 10.12.1996
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Norm

MRG §23 Abs2
MRG §24

Rechtssatz

Steht einem Hausbesorger eine Duschgelegenheit oder Badegelegenheit zur Verfügung, deren Kosten nicht er, sondern - wie als Beispiel für den Normalfall angeführt wird - die Hausinhabung trägt, kann er keine Schmutzzulage beanspruchen, hat hingegen er selbst für die Kosten der Körperreinigung (genauer gesagt für die Betriebskosten der Duschanlage oder Badeanlage) aufzukommen, gebührt ihm als pauschale Aufwandsentschädigung (ohne nähere Prüfung der Höhe und Notwendigkeit des Kostenaufwandes) die Schmutzzulage.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106562

Dokumentnummer

JJR_19961210_OGH0002_0050OB02252_96D0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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