Norm
MRG §23 Abs2Rechtssatz
Steht einem Hausbesorger eine Duschgelegenheit oder Badegelegenheit zur Verfügung, deren Kosten nicht er, sondern - wie als Beispiel für den Normalfall angeführt wird - die Hausinhabung trägt, kann er keine Schmutzzulage beanspruchen, hat hingegen er selbst für die Kosten der Körperreinigung (genauer gesagt für die Betriebskosten der Duschanlage oder Badeanlage) aufzukommen, gebührt ihm als pauschale Aufwandsentschädigung (ohne nähere Prüfung der Höhe und Notwendigkeit des Kostenaufwandes) die Schmutzzulage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106562Dokumentnummer
JJR_19961210_OGH0002_0050OB02252_96D0000_002