RS OGH 1995/10/10 5Ob1/95, 5Ob99/06d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1995
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Norm

HBG §13 Abs6
MRG §23 Abs2

Rechtssatz

Werden die Hausbesorgerarbeiten vom Vermieter selbst oder von einer von ihm bestellten und entlohnten, nicht als Hausbesorger anzusehenden Person geleistet, so hat der Vermieter Anspruch auf die Beträge nach § 23 Abs 1 MRG (sogenannte "fiktive Hausbesorgerkosten", so schon 5 Ob 12/95).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 1/95
    Entscheidungstext OGH 10.10.1995 5 Ob 1/95
  • 5 Ob 99/06d
    Entscheidungstext OGH 16.05.2006 5 Ob 99/06d
    Beisatz: Nach § 23 MRG idF WRN 2000 bildet die Angemessenheit der Hausbetreuungskosten die Höchstgrenze für die Überwälzbarkeit als Betriebskosten iSd § 21 MRG. Ein Fortschreiben der Berechnung fiktiver Hausbesorgerkosten nach alter Rechtslage für Zeiträume nach dem 1.7.2000 kommt dann nicht in Betracht, wenn kein Hausbesorgerdienstverhältnis mehr bestand. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0065358

Dokumentnummer

JJR_19951010_OGH0002_0050OB00001_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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