RS OGH 1986/6/24 5Ob116/86, 5Ob21/87, 5Ob1/95, 5Ob92/04x

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Veröffentlicht am 24.06.1986
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Norm

MRG §23 Abs2

Rechtssatz

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 23 Abs 2 MRG soll der Vermieter unter den in dieser Gesetzesstelle normierten Voraussetzungen den Mietern jene Beträge unter Betriebskosten anrechnen dürfen, die sie auch im Falle einer Verrichtung der Hausbesorgerarbeiten durch einen vom Vermieter bestellten Hausbesorger nach § 23 Abs 1 in Verbindung mit § 21 Abs 1 Z 8 MRG zu entrichten hätten, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der den Vermieter im Fall des § 23 Abs 2 MRG tatsächlich treffende Aufwand (insbesondere dann, wenn er die Hausbesorgerarbeiten von einer von ihm bestellten und entlohnten, nicht als Hausbesorger anzusehenden Person verrichten läßt) höher oder (insbesondere dann, wenn der Vermieter die Hausbesorgerarbeiten selbst verrichtet) niedriger ist als im Falle des § 23 Abs 1 MRG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0070254

Dokumentnummer

JJR_19860624_OGH0002_0050OB00116_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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