Norm
MRG §10 Abs3 Z4Rechtssatz
Die Förderung einer Aufwendung nach WohnVerbG oder WohnsiedlungsG begründet die gesetzliche Vermutung, daß sie als wesentliche Verbesserung ersatzfähig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0070041Dokumentnummer
JJR_19900315_OGH0002_0060OB00738_8900000_001