RS OGH 1990/3/15 6Ob738/89, 5Ob58/01t

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Veröffentlicht am 15.03.1990
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Norm

MRG §10 Abs3 Z4

Rechtssatz

Die Förderung einer Aufwendung nach WohnVerbG oder WohnsiedlungsG begründet die gesetzliche Vermutung, daß sie als wesentliche Verbesserung ersatzfähig ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0070041

Dokumentnummer

JJR_19900315_OGH0002_0060OB00738_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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