RS OGH 1985/10/16 3Ob591/85, 6Ob602/89, 8Ob632/91, 5Ob72/08m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.1985
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Norm

MRG §10 Abs3

Rechtssatz

Ob die Aufwendungen zur wesentlichen Verbesserung, wie die Errichtung oder die den Erfordernissen der Haushaltsführung dienende Umgestaltung von Wasserleitungsanlagen, Lichtleitungsanlagen, Gasleitungsanlagen, Beheizungsanlagen oder sanitären Anlagen oder die gänzliche Erneuerung schadhaft gewordener Fußböden über die Mietdauer hinaus wirksam und von Nutzen sind, kann durch Nachweis der Aufwendungen allein nicht beurteilt werden. Der gegenwärtige Wert wird durch Zeitpunkt und Kosten der Aufwendungen zwar eingegrenzt, hängt aber vor allem auch vom Maß der Abnützung und von der jeweiligen Auffassung über den Wohnungsstandard und den Stand der Technik ab.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 591/85
    Entscheidungstext OGH 16.10.1985 3 Ob 591/85
    Veröff: JBl 1986,392 = ImmZ 1986,235 (Meinhart) = MietSlg XXXVII/40
  • 6 Ob 602/89
    Entscheidungstext OGH 07.09.1989 6 Ob 602/89
    Auch; nur: Der gegenwärtige Wert wird durch Zeitpunkt und Kosten der Aufwendungen zwar eingegrenzt, hängt aber vor allem auch vom Maß der Abnützung und von der jeweiligen Auffassung über den Wohnungsstandard und den Stand der Technik ab. (T1) Veröff: WoBl 1990,98
  • 8 Ob 632/91
    Entscheidungstext OGH 26.03.1992 8 Ob 632/91
    Vgl auch; nur T1; Veröff: WoBl 1992,200 (Würth)
  • 5 Ob 72/08m
    Entscheidungstext OGH 03.06.2008 5 Ob 72/08m
    Vgl; Beisatz: Für die Beurteilung der Frage, ob die Aufwendungen zur wesentlichen Verbesserung beigetragen haben, ist die jeweilige Auffassung über den Wohnungsstandard und den Stand der Technik heranzuziehen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0070023

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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