Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der P. S. GmbH, vertreten durch deren handelsrechtlichen Geschäftsführer E. O., eine Genehmigung nach den Bestimmungen des AWG 2002 für die Errichtung einer Bodenaushubdeponie auf den Grundflächen XY, XY und XY, KG K., im Ausmaß von ca 5.000 m2 und ca 7.500 m3 Aushubmaterial unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Gegen diesen Bescheid hat der Landesumweltanwalt rechtzeitig ein Rechtsmittel eingebracht, in welchem wie folgt ausgeführt wird:... mehr lesen...
Mit Antrag von Herrn A. und Frau A. W. (in Folge kurz: Antragsteller), zuletzt modifiziert mit Schreiben vom 28.12.2009, wurde von diesen unter Beischluss weiterer Unterlagen um nachträgliche Genehmigung von im Wesentlichen bereits durchgeführten Aufschüttung angesucht. Konkret lässt sich dem Akt der Erstbehörde entnehmen, dass im Zeitraum zwischen dem Jahr 2005 und dem Frühjahr 2009 auf einer Fläche von ca 4.900 m2 humoses Material aufgeschüttet wurde. Dieser Schüttung vorangegangen war e... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 02.05.2005 in St. M, E 5, Grundstücke Nr., und, KG St. M als handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher als gemäß § 9 Abs 1 VStG Verantwortlicher folgende Verwaltungsübertretung begangen: 1. Übertretung Die Firma M U S GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer Sie sind, hat eine genehmigungspflichtige Abfallbehandlungsanlage (gem. § 37 Abs 3 AWG 2002 idgF) ohne Genehmigung erri... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird eine bereits genehmigte Abfallbehandlungsanlage (entgegen § 79 Abs 1 Z 9 AWG) ohne Genehmigung geändert, indem eine Nachbehandlungsanlage, nämlich ein Shredder für Ersatzbrennstoffe, errichtet und betrieben wurde, stellt eine Tatumschreibung, wonach durch diese Vorgangsweise eine genehmigungspflichtige Abfallbehandlungsanlage ohne Genehmigung errichtet und betrieben worden sei, nicht die Angabe der zutreffenden Verwaltungsübertretung dar. Als wesentliches Tatbestandsmerkma... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark wurde der Fa. G GmbH aufgetragen, für ihre Abfallbehandlungsanlage auf den Grundstücken Nr. und der KG S ein Sanierungskonzept betreffend schalltechnische Maßnahmen, die gewährleisten, dass der Grenzwert von 70,7 dB für Schallpegelspitzen sowie 45,7 dB für den Dauerschallpegel gemäß ÖAL-Richtlinie 3, bei dem der Anlage nähest liegenden Nachbarn (K, S, H, S) eingehalten werden kann, vorzulegen. Weiters wurde im Spruch: diese... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 62 Abs 3 AWG hat die Behörde, wenn sich nach Erteilung einer Genehmigung zB nach § 37 ergibt, dass die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht hinreichend geschützt sind, die erforderlichen nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Maßnahmen vorzuschreiben. Werden in eine nach § 37 AWG genehmigte Abfallbehandlungsanlage (Altautoverwertungsanlage) weitere Anlagent... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus §§ 74, 75 Gewerbeordnung ist zu entnehmen, dass Parteistellung nur jenen Personen (Nachbarn) zukommt, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt werden können und sie rechtzeitig Einwendungen erheben; die bloße Möglichkeit einer Gefährdung oder Belästigung reicht aus (VwGH 23.9.2004, 2004/07/0055). Eine Einwendung, die die Parteistellung bewirkt, liegt jedoch nur dann vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjek... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 22.9.2003, Zl. AW-78-2003, wurde Frau N. G., XY, nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?1. Sie haben es gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz als handelsrechtliche Geschäftsführerin zu verantworten, dass die H. G. Transport-GmbH mit Sitz in XY zumindest seit Mai 2002 auf den Grundstücken, Grundstücksnummer XY, sowie Grundstücksnummer XY, KG XY, eine Deponierung mit Bodenaushubmaterial vorgenommen hat; zum... mehr lesen...
Rechtssatz: Adressat des angefochtenen Feststellungsbescheides ist allein die Stadt S. Für die Richtigkeit dieses Umstandes spricht, dass es im Berufungsfall um die Feststellung strittiger Rechte aus dem zugrunde liegenden wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid aus dem Jahr 1985 geht; auch zu diesem Bescheid ist die Stadt S Adressat: Ihr wird die Bewilligung zur Errichtung und zum Betreiben der Deponie erteilt. Vor diesem Hintergrund kommt der Stadt S Berufungslegitimation als Parteirecht ... mehr lesen...