Wird eine bereits genehmigte Abfallbehandlungsanlage (entgegen § 79 Abs 1 Z 9 AWG) ohne Genehmigung geändert, indem eine Nachbehandlungsanlage, nämlich ein Shredder für Ersatzbrennstoffe, errichtet und betrieben wurde, stellt eine Tatumschreibung, wonach durch diese Vorgangsweise eine genehmigungspflichtige Abfallbehandlungsanlage ohne Genehmigung errichtet und betrieben worden sei, nicht die Angabe der zutreffenden Verwaltungsübertretung dar. Als wesentliches Tatbestandsmerkmal hätte die Änderung einer bereits genehmigten Anlage vorgehalten werden müssen.