TE UVS Tirol 2004/06/17 2003/K13/003-3

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Veröffentlicht am 17.06.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch seine Kammer 13, bestehend aus dem Vorsitzenden Mag. Franz Schett, dem Berichterstatter Dr. Alexander Hohenhorst und dem weiteren Mitglied Dr. Christoph Lehne, über die Berufung der Frau N. G., XY, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 22.9.2003, Zl. AW-78-2003, betreffend Übertretungen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) und dem Tiroler Naturschutzgesetz 1997 (TNSchG), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wie folgt:

 

I.

Der Berufung gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe von derzeit Euro 5.500,00 auf Euro 4.000,00, bei Uneinbringlichkeit 68 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.

 

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG mit Euro 400,00 neu festgesetzt.

 

Im Übrigen wird der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend abgeändert, dass es bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) nunmehr wie folgt zu lauten hat:

?1. Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der H. G. Transport GmbH mit Sitz in XY, welche auch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, zu verantworten, dass diese Gesellschaft zumindest im Zeitraum Oktober 2002 bis 11. Juli 2003 im nördlichen Bereich des Gst XY GB XY eine Behandlungsanlage (Deponie) betrieben hat, obwohl dafür keine abfallwirtschaftliche Genehmigung vorgelegen hat.?

 

II.

Der Berufung gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe von derzeit Euro 2.700,00 auf Euro 700,00, bei Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.

 

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG mit Euro 70,00 neu festgesetzt.

 

Im Übrigen wird der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wie folgt abgeändert:

Bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) hat es nunmehr wie folgt zu lauten:

?2. Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der H. G. Transport GmbH mit Sitz in XY zu verantworten, dass im Zuge eines zumindest im Zeitraum Oktober 2002 bis 11. Juli 2003 durch diese Gesellschaft erfolgten Betriebes einer Deponie auf Gst XY  GB XY auch Geländeaufschüttungen innerhalb eines im nordöstlichen Teil dieses Grundstückes befindlichen Feuchtgebietes vorgenommen wurden, obwohl dafür keine naturschutzrechtliche Genehmigung vorgelegen hat.?

 

Bei den übertretenen Verwaltungsvorschriften (§ 44a Z 2 VStG) wird nach ?LGBl Nr 33/1997,? die Buchstaben- und Zahlenfolge ?idF LGBl Nr 89/2002? eingefügt.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 22.9.2003, Zl. AW-78-2003, wurde Frau N. G., XY, nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?1. Sie haben es gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz als handelsrechtliche Geschäftsführerin zu verantworten, dass die H. G. Transport-GmbH mit Sitz in XY zumindest seit Mai 2002 auf den Grundstücken, Grundstücksnummer XY, sowie Grundstücksnummer XY, KG XY, eine Deponierung mit Bodenaushubmaterial vorgenommen hat; zumindest seit Juni 2003 erfolgte diese Deponierung mit verunreinigtem Aushubmaterial (Bauschutt, Plastikteile, Eisenteile, Holz und Wurzelstöcke), wobei keine erforderliche abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung vorgelegen ist.

2. Sie haben es weiters zu verantworten, dass ein Teil der vorgenommenen Ablagerungen auf einem Feuchtstandort durchgeführt wurden, obwohl Sie nicht im Besitz einer naturschutzrechtlichen Bewilligung waren.?

 

Dadurch habe die Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs 1 Z 9 iVm § 37 Abs 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl I Nr 102/2002, (Spruchpunkt 1.) und nach § 43 Abs 1 lit a iVm § 9 lit e des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997, LGBl Nr 33/1997, (Spruchpunkt 2.) begangen.

 

Über diese wurde daher zu Punkt 1. eine Geldstrafe von Euro 5.500,00, Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage, und zu Punkt 2. eine Geldstrafe von Euro 2.700,00, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, verhängt.

 

Dagegen hat Frau N. G., XY, fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol erhoben und darin ausgeführt, dass es sich bei der in der Begründung des Straferkenntnisses angeführten Parzelle XY KG XY um eine Waldparzelle handle, die durch die verfahrensgegenständliche Schüttung in keiner Weise berührt worden sei. Das Gst XY, welches sich im Eigentum des Herrn Dr. K. befinde, stelle in der Natur eine mehrschnittige landwirtschaftliche Wiese dar. In deren nördlichen Bereich habe sich ein leichter natürlicher Graben mit bis an die Oberfläche anstehenden Felsköpfen befunden. Die Flächen seien aber trocken gewesen, aufgrund der Geländeform jedoch nicht mähbar. Diese seien seit Jahrzehnten lediglich beweidet worden, was zu einer rauen Oberflächenstruktur und teilweiser Verstaudung geführt habe. Um diese Fläche landwirtschaftlich besser nutzbar zu machen, sei von Herrn Primar Klingler das Auffüllen der Senke mit Aushubmaterial gestattet worden. Es werde dezidiert festgehalten, dass in diesem Bereich keinerlei Feuchtstandorte vorhanden gewesen seien. Austretende Wässer würden sich lediglich im Grenzbereich zwischen den Gst XY und XY befinden. Das Wasser trete auf der Parzelle XY aus. Bei den austretenden Wässern handle es sich um Vernässungen aufgrund einer defekten Entwässerungsanlage. Auf diese Situation sei bereits in der ersten Berufung hingewiesen worden. Die Parzelle XY stehe im Eigentum von E. N. Diese Parzelle sei bisher von keinerlei Maßnahmen berührt worden, dh es sei dort weder geschüttet noch gegraben worden. Es werde sohin festgehalten, dass die vorhandenen Feuchtflächen, die ausschließlich auf der Parzelle XY liegen würden, von ihr, der Berufungswerberin, nicht berührt worden seien. Dies ergebe sich auch aus der Geländeform, da der tiefste Punkt zwischen beiden Parzellen die Grenzlinie zwischen den Gst XY und XY sei. Dies habe auch beim Lokalaugenschein mit dem Naturkundesachverständigen der Bezirkshauptmannschaft Schwaz und zwei Vertretern der Bezirkslandwirtschaftskammer festgestellt we

rden können. Aus den oben angeführten Gründen werde daher die Geldstrafe, die nach dem Tiroler Naturschutzgesetz verhängt wurde, sowohl der Sache als auch der Höhe nach bestritten. Es werde noch einmal darauf verwiesen, dass auf Gst XY keinerlei Verstoß gegen das Tiroler Naturschutzgesetz durchgeführt worden sei.

Hinsichtlich der Strafhöhe nach dem Abfallwirtschaftsgesetz werde Folgendes festgehalten:

In der Begründung des Straferkenntnisses werde angeführt, dass sie, die Berufungswerberin, nicht mehr unbescholten sei. Dies entspreche nicht den Tatsachen. Sie sei noch in keinem einzigen Fall wegen ähnlicher Delikte von der Behörde belangt worden.

Weiters werde angeführt, dass die ihr zur Last gelegten Ablagerungen von Holz und größeren Mengen Schottermaterialien aus einer Naturkatastrophe stammen. Aufgrund von schweren Regenfällen sei es zu Murenabgängen im südlichen Teil von XY gekommen. Da dies die nächste erreichbare Deponie gewesen sei und das Material binnen kürzester Zeit, dh während der Murenabgänge und während der niedergehenden Gewitter, habe abtransportiert werden müssen, sei man die nächst gelegene Deponie als Zwischenlager angefahren, um die LKWs sofort zur Wiederbeladung zur Verfügung zu haben. Die Gemeinde habe keine andere Zwischenlagermöglichkeit gehabt. Kurzfristig sei daher Primar K. kontaktiert worden, welcher seine Fläche für das Zwischenlagern der abzutransportierenden Materialien zur Verfügung gestellt habe. Eine Endlagerung dieses Materials sei nie beabsichtigt gewesen. Dies könne auch die Gemeinde bestätigen. Darüber hinaus werde festgestellt, dass nicht nur LKWs der Fa. G. beim Abtransport des Murbruchmaterials beteiligt gewesen seien. Im Auftrag der Wildbach- und Lawinenverbauung seien auch andere Frächter mit dem Material zu diesem Zwischenlager gefahren. Bezüglich der vorgefundenen Betonteile werde festgestellt, dass vor Zwischenlagerung derselben Kontakt mit dem hydrogeologischen Sachverständigen, Herrn Dr. G., XY, aufgenommen und dieser gefragt worden sei, ob ein kurzfristiges Zwischenlagern dieses Materials aus seiner Sicht problematisch ist. Dies habe der Sachverständige verneint. Das Material sei zum damaligen Zeitpunkt bereits gebrochen gewesen und habe man es als Frostkoffermaterial zur Wiederverwertung zwischengelagert. Da es sich bei diesem Frostkoffermaterial um ein hochwertiges und wieder verwertbares Material gehandelt habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass Betonbruchmaterial in die Deponie eingebracht werden sollte. Das Material sei deshalb an diesem Ort zwischengelagert worden, da es als Frostkoffer für einen Gemeindeweg, den man 500 m entfernt errichtet habe, benötigt worden sei. Die Bauaufsicht bei diesem Wegbau sei von der Bezirksforstinspektion gestellt worden.

Die von ihrer Tochter, M. M., gemachten Angaben darüber, dass feuchte Flächen überschüttet worden seien, würden nicht den Tatsachen entsprechen. Diese sei zwar Geschäftsführerin, aber selten auf den Baustellen. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Deponieleiter, J. M., habe sich herausgestellt, dass die Fläche bis zum Bachlauf an der Grenze zwischen dem Besitz von Herrn Primar K. und Herrn E. N. auf der Seite des Herrn Primar K. trocken gewesen sei. Dies gehe auch aus beiliegender Biotopkartierung hervor. Die Wasseraustritte würden sich im Besitz von Herrn N. befinden. Weiters habe sich herausgestellt, dass der größte Teil der Kultivierungsfläche Motorradübungsgelände gewesen sei. Dieses sei in der Biotopkartierung hellgrau eingetragen. Auch diese Nutzung unterstreiche, dass es sich früher um Ödland bzw Ruderalflächen gehandelt habe. Es könne dort kein Feuchtbiotop gewesen sein, da auf diesem die Ausübung des Motorradsportes nicht möglich gewesen wäre. Die reklamierten Dachplatten würden sich nicht auf Gst XY befinden. Diese seien nicht von der Fa. G. dort deponiert worden. Die auf Gst. XY liegenden Entwässerungsrohre seien ebenfalls nicht von der Fa. G. dorthin verbracht worden. Es werde diesbezüglich festgehalten, dass die Fa. G. die Parzelle XY weder betreten noch befahren habe. Nachdem die Deponie abgelegen und aufgrund der Geländeverhältnisse auch nicht absperrbar gewesen sei, sei es immer wieder vorgekommen, dass ?wild? von Fremden deponiert worden ist. Bisher habe nicht festgestellt werden können, wer aller Material abgeladen habe. Bei der Geländeaufschüttung handle es sich eindeutig um eine Agrarstrukturverbesserung. Nach Abschluss der Planier- und Schüttarbeiten sei die Fläche zu humusieren und so herzurichten, dass sie als Dauergrünland mit landwirtschaftlichen Maschinen bestens zu bewirtschaften ist. Dies sei mit dem Grundeigentümer so vereinbart worden. Es sei sohin eine Fläche, die lediglich als Hutweide nutzbar war, also nicht habe gemäht werden können, so hergestellt worden, dass sie eine ertragreiche mehrschnittige Wiese geworden ist.

Da nicht gegen das Naturschutzgesetz verstoßen worden sei, sei die Verhängung einer Strafe nach diesem Gesetz nicht einsichtig. Ebenfalls nicht einsichtig sei die Begründung für die Höhe der Strafe, bei der ?insbesondere spezialpräventive Gründe" angeführt worden seien. Da sie, die Berufungswerberin, diesbezüglich unbescholten sei und keinerlei Gründe vorliegen würden, dass von ihr künftig Verstöße gegen das Tiroler Naturschutzgesetz oder das Abfallwirtschaftsgesetz zu befürchten seien, bezweifle sie die Notwendigkeit spezialpräventiver Maßnahmen.

Festgehalten werde darüber hinaus, dass im gesamten Bereich, in dem die Kultivierung erfolgt ist, ausschließlich inertes Aushubmaterial deponiert worden sei. In keinem Bereich sei Bauschutt eingebracht worden. Wenn derartiges Material angeliefert worden sei, sei dieses aussortiert und auf die genehmigte Deponie Achenkirch - Zollamt verbracht worden. Die Fa. G. sei daher diesbezüglich umweltschützend tätig, da sie dafür auch entsprechende Kosten auf sich genommen und illegal deponierte Materialien ordnungsgemäß entsorgt habe. Zum Zeitpunkt der Anzeige hätten derartige Materialien noch auf der Kultivierungsfläche gelegen. Dies deshalb, weil wegen Einstellung der Kultivierungsmaßnahmen die Sortierung nicht habe abgeschlossen werden können.

Dass die Trennung konsequent erfolgt sei, sei auch aus den Fotos über die Ablagerung von Materialien ersichtlich. Die Holzbestandteile seien bereits aussortiert und in einem Wall am Rande der Kultivierungsfläche abgelagert worden. Das weitere Aussortieren des eingebrachten Holzes sei an der Einstellung der Kultivierung gescheitert. Die ebenfalls in diesem Murenmaterial vorhandenen Betonbrocken seien aussortiert und auf die genehmigte Deponie verbracht worden. Ein Aussortieren dieser Teile beim Verladen des Murenmaterials sei technisch absolut unmöglich gewesen. Bei Kontrolle der Kultivierung sei aber eindeutig feststellbar, dass jene Materialmengen, die bereits durchsortiert wurden, weder Holznoch Betonteile aufweisen und dass ausschließlich Murenmaterial, das nicht verunreinigt ist, zur Schüttung verblieben ist. Sie, die Berufungswerberin, ersuche daher nochmals höflich darum, die Strafe nach dem Tiroler Naturschutzgesetz zur Gänze zu beheben, da sie insofern keinen Verstoß begangen habe und die Strafe nach dem Abfallwirtschaftsgesetz auf das Mindestmaß zu reduzieren, da sie unbescholten sei und es sich im gegenständlichen Fall um eine Agrarstrukturverbesserung gehandelt habe. Ebenfalls wolle berücksichtigt werden, dass zum Besichtigungszeitpunkt die Kultivierungsfläche deshalb einen ungünstigen Eindruck vermittelt habe, da Material, welches aus einem Katastrophenfall stammte, habe zwischengelagert werden müssen. Eine endgültige Deponierung des gesamten Materials aus den Murbrüchen wäre auch aus Gründen des vorhandenen Platzes technisch gar nicht möglich gewesen, d.h. es habe von vorneherein die Absicht bestanden, das zwischengelagerte Murenmaterial sauber zu sortieren und nur die einwandfreien Bestandteile in die Kultivierung einzubringen. Der Rest wäre in jedem Fall auf die der Firma G. zur Verfügung stehende genehmigte Deponie verbracht worden.

 

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

 

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Strafakt mit der Geschäftszahl AW-78-2003, den weiteren Akt der Bezirkshauptmannschaft Schwaz, betreffend Schließung der gegenständlichen Deponie, mit der Geschäftszahl U-1983/1-03 sowie durch Einvernahme der Berufungswerberin und der Zeugen M. M. (Prokuristin der H. G. Transport GmbH), Mag. C. L. (naturkundlicher Amtssachverständiger), Mag. M. G. (Referent der Bezirkshauptmannschaft Schwaz), J. M. (Deponieleiter), E. N. (Grundstücksnachbar) und BI W. in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 25.3.2004.

 

Dabei konnte folgender Sachverhalt erhoben werden:

Die Firma H. G. Transport GmbH hat seit Oktober 2002 auf dem Grundstück im Eigentum des Herrn Primar Dr. K. mit der Grundstücksnummer XY KG XY Aufschüttungen vorgenommen. Zuvor, und zwar ab Mai 2002, wurde zunächst ein Geländeausgleich im betreffenden Bereich durchgeführt. Die Schüttfläche befindet sich im nördlichen Teil des Gst XY und erstreckt sich nahezu über die gesamte Nordgrenze dieser Parzelle. Nach Süden hin weist die Schüttfläche eine Breite von ca 20 bis 30 m auf. An Schüttmaterialen wurde überwiegend Bodenaushub vorgefunden, allerdings war dieser teilweise mit Fremdmaterialien verunreinigt (Betonbrocken, ?Filzmaterial?, Plastikabfälle, Kabelabfälle).

Für die betreffenden Schüttungen hat keine abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung gemäß § 37 Abs 1 AWG 2002 bzw nach den bis 02.11.2002 geltenden Bestimmungen des AWG 1990 vorgelegen.

Die Schüttungen wurden im Juli 2003 über behördlichen Auftrag (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 11.7.2003, Zl U-1983-1-03) eingestellt.

Im Grenzbereich zwischen dem Gst XY und dem östlich daran anschließenden Gst XY, beide KG XY, befindet sich eine dreiecksförmige Feuchtgebietsfläche. Die betreffende Fläche wird von Süden her durch Hangwasseraustritte gespeist und weist den typischen Bewuchs für ein Feuchtgebiet auf, nämlich insbesondere Großseggen, Pfeiffengras und Orchideen. Durch die Schüttmaßnahmen im Bereich des Gst XY GB XY wurde auch dieses Feuchtgebiet randlich berührt. Eine naturschutzrechtliche Genehmigung für diese Geländeaufschüttungen innerhalb eines Feuchtgebietes hat nicht vorgelegen. In der Biotopkartierung des Landes Tirols ist im westlichen Bereich des Gst XY GB XY ein weiteres Feuchtgebiet ausgewiesen. Dieses Feuchtgebiet existiert in der Natur nicht mehr. Im betreffenden Bereich wurden in der Vergangenheit Rekultivierungen durchgeführt. Diese Rekultivierungen liegen allerdings bereits mehrere Jahre zurück.

Frau N. G. ist handelsrechtliche Geschäftsführerin der H. G. Transport GmbH. Das betreffende Unternehmen führt Erdbewegungen bzw Transporttätigkeiten durch. Im Zuge dieser Tätigkeit werden auch Aushubarbeiten durchgeführt und wird in diesem Zusammenhang für die Entsorgung der dabei anfallenden Materialien gesorgt. Die H. G. Transport GmbH betreibt eine weitere Deponie in XY.

 

Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich, was die Lage und Ausdehnung der Schüttfläche bzw die dort vorgefundenen Materialen anlangt, aus den im erstinstanzlichen Akt einliegenden Planunterlagen sowie den Angaben der Zeugen Mag. C. L. und Mag. M. G. Die Zeugen haben einen Lokalaugenschein mit Besichtigung der Schüttfläche durchgeführt. Sie haben bei ihrer Einvernahme einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände die Amtsorgane veranlasst haben sollten, falsche Angaben zu machen, zumal sie diesfalls mit erheblichen dienst- und strafrechtlichen Konsequenzen rechnen müssten.

Dass die Schüttungen - zumindest überwiegend - durch die H. G. Transport GmbH erfolgt sind, haben sowohl die Berufungswerberin als auch die Zeugin M. M. und der Zeuge J. M. bestätigt. Die Feststellungen bezüglich des im Grenzbereich der Gste XY und Gst XY, beide GB XY, befindlichen dreiecksförmigen Feuchtgebietes ergeben sich aufgrund der Angaben des Zeugen Mag. C. L. Dieser verfügt aufgrund seiner Ausbildung und seiner Tätigkeit als naturkundlicher Amtssachverständiger der Bezirkshauptmannschaft Schwaz zweifelsfrei über jene Fachkenntnisse, um ein Feuchtgebiet iSd § 3 Abs 8 TNSchG als solches beurteilen zu können. Aus der Biotopkartierung des Landes Tirols ergibt sich ebenfalls, dass sich im betreffenden Bereich ein Feuchtgebiet befindet. Die Berufungsbehörde sieht es auch als erwiesen an, dass die Schüttungen innerhalb dieses Feuchtgebietes zumindest teilweise durch die Fa. H. G. Transporte GmbH erfolgt sind. Die Berufungswerberin hat sich zunächst damit gerechtfertigt, dass im gegenständlichen Bereich kein Feuchtgebiet vorhanden sei und zum Beleg dieser Angaben mit der Berufung einen Auszug aus der Biotopkartierung vorgelegt, worin die Schüttfläche allerdings unrichtig eingetragen worden ist. Nachdem festgestanden hat, dass dieses Vorbringen falsch ist und Schüttungen auch innerhalb des im nordöstlichen Bereich des Gst XY GB XY befindlichen Feuchtgebietes erfolgt sind, hat die bereits im erstinstanzlichen Verfahren für die Berufungswerberin auftretende Zeugin M. M. in der Berufungsverhandlung vorgebracht, dass auch andere, ebenso wie die Fa. H. G. Transport GmbH mit Räumungsarbeiten im Zuge von Murenabgängen in der Gemeinde XY befasste Unternehmen auf der betreffenden Fläche Schüttungen durchgeführt haben, und es nicht auszuschließen sei, dass die Ablagerungen im Feuchtgebiet durch diese Firmen erfolgt sind. Nun steht zunächst außer Zweifel, dass die Fa. H. G. Transport GmbH auf der betreffenden Fläche über längere Zeit eine Deponie betrieben hat. Damit ist nach Ansicht der Berufungsbehörde bei Zugrundlegung allgemeiner Erfahrungssätze davon auszugehen, dass Ablagerungen auf dieser Deponie grundsätzlich durch die Deponiebetreiberin selbst erfolgt sind. Wenn sie bzw ihre Organe dies bestrei

ten, trifft diese bei Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes eine verstärkte Mitwirkungspflicht. Weder die Berufungswerberin noch Frau M. konnten aber nähere Angaben zu den Unternehmen mache, welche laut ihren Angaben ebenfalls Schüttungen auf der betreffenden Fläche durchgeführt haben, obgleich an sich davon auszugehen wäre, dass die regionalen Transportunternehmer untereinander bekannt sind. Ebenfalls konnte nicht dargelegt werden, weshalb lediglich diese anderen Unternehmen Schüttungen innerhalb des Feuchtgebietes durchgeführt haben sollen, obgleich die Fa. H. G. Transport GmbH unstrittig ebenfalls mit den betreffenden Aufräumarbeiten betraut war. Selbst wenn es daher zutrifft, dass es sich bei den innerhalb des Feuchtgebietes abgelagerten Materialen um jene handelt, die im Zusammenhang mit den Murenabgängen in der Gemeinde XY angefallen sind, bzw dass mit dem Abtransport dieses Materials mehrere Unternehmen betraut waren, ist nach Ansicht der Berufungsbehörde davon auszugehen, dass auch durch die Fa. H. G. Transport GmbH im Zuge dieser Aufräumarbeiten Schüttungen im Feuchtgebiet vorgenommen worden sind. Ein Indiz dafür bildet auch der Umstand, dass laut Akt der Bezirkshauptmannschaft Schwaz mit der GZ U-1983/1-03 gegen den Beseitigungsbescheid vom 11.07.2003, mit welchem die H. G. Transport GmbH als Verursacherin ua zur Entfernung des Materials aus dem Feuchtstandort verpflichtet wurde, durch die Gesellschaft zwar Berufung erhoben wurde, eine Bekämpfung des abweisenden Berufungserkenntnisses vor den Höchstgerichten aber offenkundig unterblieben ist.

Dass die in Rede stehende Feuchtgebietsfläche durch die verfahrensgegenständlichen Schüttungen nur randlich berührt wurde, ergibt sich ebenfalls aufgrund der Angaben des Zeugen Mag. C. L. in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 25.3.2004 sowie aus dem im erstinstanzlichen Akt einliegenden Bildmaterial. Aus der Biotopkartierung des Landes Tirol kann entnommen werden, dass sich im westlichen Bereich des Gst XY GB XY vormals ein Feuchtgebiet befunden hat. Bereits im Aktenvermerk vom 07.07.2003 und auch im Zuge der Berufungsverhandlung hat der Zeuge Mag. C. L. allerdings ausgeführt, dass die Überschüttung dieses in der Natur nicht mehr vorhandenen Feuchtgebietes bereits mehrere Jahre zurückliegt, dieses also nicht im Zuge der verfahrensgegenständlichen Schüttmaßnahmen zerstört worden ist. Die Feststellungen zur Funktion der Berufungswerberin im Unternehmen H. G. Transport GmbH bzw zum Unternehmensgegenstand ergeben sich aus den eigenen Angaben der Berufungswerberin in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 25.3.2004. Dasselbe gilt für die Feststellung, dass die H. G. Transport GmbH in XY an anderer Stelle eine genehmigte Deponie betreibt.

 

Zu Spruchpunkt I. des Berufungserkenntnisses:

 

Unter Punkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde der Berufungswerberin ein Verstoß gegen das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 zur Last gelegt. Dieses Gesetz ist am 02.11.2002 in Kraft getreten. Die Schüttungen sind nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens allerdings bereits seit Oktober 2002 erfolgt. In diesem Zusammenhang war daher zunächst zu beurteilen, welche Rechtslage für das gegenständliche Strafverfahren relevant ist. Bei der der Berufungswerberin unter Punkt 1. angelasteten Übertretung handelt es sich um ein fortgesetztes Delikt. Die Frage wann die ?Zeit der Tat? bzw ?Begehung der Tat? im Sinne des § 1 Abs 1 und 2 VStG bei einem solchen Delikt war, wird in der strafrechtlichen Lehre und Judikatur dahingehend beantwortet, dass bei fortgesetzten ebenso wie bei Dauerdelikten das Tatende bzw der letzte Teilakt entscheidend ist; wurde dieser nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes gesetzt, so ist die gesamte Tat nach dem neuen Recht zu beurteilen (Liebscher im Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Rz 6 zu § 61 StGB; Maierhofer-Rieder, Das österreichische Strafrecht I, 450).

Für den gegenständlichen Fall ist daher das AWG 2002 maßgeblich.

 

Die relevanten Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl I Nr 102/2002, lauten nun wie folgt:

 

?§ 2

(5) Im Sinne dieses Bundesgesetzes

1. umfasst ?Abfallbehandlung? die im Anhang 2 genannten Verwertungs- und Beseitigungsverfahren. Die Abgrenzung zwischen Verwertung und Beseitigung ist in einer Gesamtabwägung zu beurteilen, bei der die Kriterien ökologische Zweckmäßigkeit, Schonung von Ressourcen gemäß § 1 Abs 1 Z 3, Eignung der Abfallart, Gefahrenminimierung, ökonomische Zweckmäßigkeit und Art der Behandlungsanlage zu berücksichtigen sind.

 

(7) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. ?Behandlungsanlagen" ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile;

 

§ 37

(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde.

 

§ 79

(1) Wer

9. eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder  wesentlich ändert, ohne im Besitz der nach § 37 erforderlichen Genehmigung zu sein,

begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine  Verwaltungsübertretung, die  mit Geldstrafe von Euro 730,00 bis Euro 36.340 zu bestrafen: ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von Euro 3 630 bedroht.

?

 

Im Anhang 2 des AWG 2002 werden unter D1 bei den Beseitigungsverfahren ?Ablagerungen in oder auf dem Boden (zB Deponien)? angeführt. Gemäß R10 des betreffenden Anhanges zählen zu den Verwertungsverfahren auch ?die Aufbringung (von Abfällen) auf dem Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie?.

 

Weiters sind nachfolgende Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl Nr 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 117/2002, beachtlich:

 

?§ 5

(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

§ 9

1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

§ 19

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Schuldspruch:

Aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen steht für die Berufungsbehörde fest, dass die Berufungswerberin tatbildlich im Sinne der ihr unter Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretung gehandelt hat.

Die H. G. Transport GmbH hat im nördlichen Bereich des Gst XY GB XY zumindest im Zeitraum Oktober 2002 bis 11.7.2003 (Datum des Untersagungsbescheides) eine gemäß § 37 Abs 1 AWG 2002 bewilligungspflichtige Behandlungsanlage betrieben. Es wurden im betreffenden Bereich zunächst (ab Mai 2002) Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt, offenkundig zu dem Zweck, um eine für die nachfolgenden Schüttungen geeignete Geländeform zu erhalten. Diese Vorarbeiten stellen jedenfalls Errichtungsmaßnahmen dar. Anschließend wurden ab Oktober 2002 Schüttungen durchgeführt. Diese Schüttungen mögen nun zwar auch den Zweck verfolgt haben, das betreffende Gelände landwirtschaftlich günstiger bewirtschaftbar zu machen, für die Berufungswerberin hat aber unzweifelhaft das Interesse an der Entsorgung von Abfällen, vornehmlich Bodenaushub, im Vordergrund gestanden. Auch die Dauer dieser Tätigkeiten, die sich ? wie erwähnt - von Mai 2002 bis jedenfalls Juli 2003 erstreckt haben und noch nicht abgeschlossen sind, spricht gegen die Qualifikation derselben als Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung. Wenn tatsächlich die Meliorisierung im Vordergrund gestanden hätte, wären die Schüttungen in kürzester Zeit durchgeführt worden, um zumindest in der nachfolgenden Vegetationsperiode wieder eine landwirtschaftlich nutzbare Fläche zu haben. In einer Gesamterwägung aller Umstände ist die betreffende Anlage daher als Abfallbehandlungsanlage im Sinne des § 2 Abs 7 Z 1 AWG 2002 zu werten bzw sind die durchgeführten Schüttungen als Betrieb einer Deponie zu qualifizieren.

Angemerkt wird in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber, dass gemäß R10 des Anhanges 2 zum AWG 2002 auch die Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie als Abfallbehandlung anzusehen ist. Ungeachtet dessen, dass nach Ansicht der Berufungsbehörde für die Berufungswerberin der Deponierungszweck im Vordergrund gestanden hat, war für diese daher mit dem Verweis auf eine beabsichtigte Meliorisierung auch aus diesem Grund nichts zu gewinnen.

Für die Errichtung und den Betrieb der betreffenden Abfallbehandlungsanlage ergibt sich eine Genehmigungspflicht nach § 37 Abs 1 AWG 2002. Vor Inkrafttreten des AWG 2002 hat eine Genehmigungspflicht nach den §§ 30a ff AWG 1990 bestanden. Eine solche abfallwirtschaftliche Bewilligung für den Betrieb der Deponie hat im gegenständlich interessierenden Tatzeitraum aber unstrittig nicht vorgelegen.

Indem die Berufungswerberin daher eine Deponie ohne entsprechende Genehmigung betrieben hat, hat sie den objektiven Tatbestand einer Übertretung des § 79 Abs 1 Z 9 AWG 2002 verwirklicht, zumal sie als handelrechtliche Geschäftsführerin der H. G. Transport GmbH gemäß § 9 Abs 1 VStG die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften durch diese Gesellschaft trifft.

 

Die H. G. Transport GmbH führt ua Erdbewegungsarbeiten durch und werden die in diesem Zuge anfallenden Materialien entsorgt. Die Gesellschaft nimmt insofern offenkundig das Nebenrecht gemäß § 32 Abs 1 Z 7 GewO 1994 in Anspruch, wonach Gewerbetreibende ua zum Sammeln und Behandeln von Abfällen berechtigt sind. Die betreffende Gesellschaft betreibt außerdem eine Bodenaushubdeponie in XY. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass diese gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, womit der strengere Strafrahmen des § 79 Abs 1 letzter Teilsatz AWG 2002 zum Tragen kommt.

 

Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der in Rede stehende Übertretung um ein sog Ungehorsamsdelikt handelt. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. ?Glaubhaftmachen? bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH vom 24.5.1989, Zahl 89/2/0015 ua).

Diese Glaubhaftmachung ist der Berufungswerberin nicht gelungen. Sie hat nämlich kein Vorbringen erstattet, durch das ein fehlendes Verschulden dargetan werden könnte.

Sofern sie allenfalls davon ausgegangen ist, die betreffende Schüttung unterliege keiner abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungspflicht, ist auf § 5 Abs 2 VStG zu verweisen, wonach Rechtsunkenntnis nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass dann, wenn die Auslegung eines Normenwerkes für einen juristischen Laien mit Schwierigkeiten verbunden ist, es an diesem liegt, sich bei der zuständigen Behörde über den Inhalt desselben zu informieren (vgl VwGH vom 16.11.1993, Zahl 93/07/0022/0023 ua). Dass die Schüttungen aufgrund einer unrichtigen Rechtsauskunft der zuständigen Behörde ohne vorherige Einholung der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung durchgeführt worden sind, bringt die Berufungswerberin selbst nicht vor. Im Ergebnis ist sohin festzuhalten, dass diese auch den subjektiven Tatbestand der ihre angelasteten Verwaltungsübertretung verwirkt hat.

 

Die Bestrafung ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

 

Strafbemessung:

Der Unrechtsgehalt der betreffenden Übertretung ist erheblich. Die abfallwirtschaftsrechtlichen Vorschriften, die für die Errichtung und den Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage ein Genehmigungsregime vorsehen, sollen insbesondere sicherstellen, dass den abfallrechtlichen Schutzinteressen in einem der Errichtung und Inbetriebnahme vorgeschalteten Bewilligungsverfahren hinreichend Rechnung getragen wird, bzw Anlagen, die den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen, nicht errichtet und betrieben werden. Indem die Berufungswerberin eine Deponie ohne vorherige Einholung der erforderlichen Genehmigung errichtet bzw betrieben hat, hat sie diesen staatlichen Interessen in durchaus relevanter Weise zuwidergehandelt.

Bezüglich des Verschuldens war, nachdem die Berufungswerberin laut eigenen Angaben über eine Deponiebewilligung verfügt und ihr die maßgeblichen Rechtsvorschriften daher an sich bekannt sein mussten, von bedingtem Vorsatz auszugehen.

Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Wenn die Erstinstanz bei der Strafbemessung Strafvormerkungen ins Treffen geführt hat, übersieht sie dabei, dass nur solche Vorstrafen als erschwerend berücksichtigt werden können, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen. Für die sich aus dem erstinstanzlichen Akt ergebenden Übertretungen des KFG 1967 trifft dies nicht zu, da die betreffenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften einen gänzlich anderen Schutzzweck verfolgen als jene des AWG 2002.

Bezüglich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse  war von den Angaben der Berufungswerberin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.3.2004 auszugehen, wonach diese lediglich eine Pension von Euro 1.300,00 bezieht, allerdings auch Anteile an der Firma H. G. Transport GmbH (49 Prozent) hält.

 

Im Zusammenhalt dieser Strafzumessungskriterien war im gegenständlichen Fall nach Ansicht der Berufungsbehörde mit einer Geldstrafe von Euro 4.000,00 das Auslangen zu finden. Die Strafherabsetzung war insbesondere deshalb vorzunehmen, weil die erste Instanz fälschlich vom Vorliegen einschlägiger Strafvormerkungen ausgegangen ist. Einer weiteren Strafmilderung haben hingegen der hohe Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entgegengestanden. Die Geldstrafe wurde nur knapp oberhalb der gesetzlichen Mindeststrafe festgesetzt und wurde der Strafrahmen nur zu ca 11 Prozent ausgeschöpft. Die Bestrafung in dieser Höhe war daher auch im Hinblick auf das Einkommen der Berufungswerberin vertretbar, wobei in diesem Zusammenhang auch anzumerken ist, dass diese aufgrund ihrer Beteiligung am Unternehmen H. G. Transport GmbH über nicht unbeträchtliche Vermögenswerte verfügt.

 

Es war daher spruchgemäß eine Strafherabsetzung vorzunehmen und waren folgerichtig auch die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu bemessen.

Im Übrigen war der Berufung gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses jedoch keine Folge zu geben. Allerdings war eine geringfügige Modifikation des Schuldspruches vorzunehmen. Zu einer solchen Abänderung war die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs 4 AVG berechtigt.

 

Zu Spruchpunkt II. des Berufungserkenntnisses:

In diesem Zusammenhang sind nachfolgende Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997, LGBl Nr 33/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 89/2002, beachtlich:

 

?§ 3

(8) Feuchtgebiet ist ein vom Wasser geprägter, in sich geschlossener und vom Nachbargebiet abgrenzbarer Lebensraum mit den für diesen charakteristischen Pflanzen- und Tiergemeinschaften. Dazu gehören insbesondere auch Röhrichte und Großseggensümpfe, Quellfluren und Quellsümpfe, Flach- und Zwischenmoore, Hochmoore, Moor- und Bruchwälder.

 

§ 9

In Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:

e) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen sowie jede sonstige Veränderung der Bodenoberfläche;

 

§ 43

(1) Wer

a) ein nach den §§ 6, 7 Abs 1 und 2, 8, 9, 25 Abs 3 und 26 Abs 3 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt;

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu ATS 250.000,00 zu bestrafen.

 

(7) Wurde ein Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem Verbot nach diesem Gesetz, einer Verordnung auf Grund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 46 Abs 1 genannten Gesetze oder ohne die nach § 15a Abs 1 erster Satz erforderliche Anzeige ausgeführt, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.

 

Schuldspruch:

Aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen steht für die Berufungsbehörde fest, dass die Berufungswerberin auch tatbildlich im Sinne der ihr unter Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses gehandelt hat.

Es wurden im Zuge der Deponierung auch Geländeaufschüttungen im Randbereich des im nordöstlichen Teil des Gst XY GB XY, an der Grenze zu Gst XY GB XY befindlichen Feuchtgebietes durchgeführt. Zumindest teilweise sind diese Schüttungen nach Ansicht der Berufungsbehörde auch durch die H. G. Transport GmbH erfolgt. Aufgrund ihrer in § 9 Abs 1 VStG verankerten verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit für die betreffende Gesellschaft, hat die Berufungswerberin für diese Übertretung einzustehen.

 

Bezüglich der inneren Tatseite ist festzuhalten, dass es sich bei dieser Übertretung wiederum um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG handelt. Umstände, die ein Verschulden ausschließen könnten, hat die Berufungswerberin nicht glaubhaft gemacht. Diese trifft daher jedenfalls der Vorwurf fahrlässiger Tatbegehung.

 

Die Bestrafung ist daher auch insofern dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

 

Strafbemessung:

Der Unrechtsgehalt dieser Übertretung ist erheblich. Bei Feuchtgebieten handelt es sich bekanntermaßen um besonders schützenswerte, aufgrund des wachsenden Nutzungsdruckes im Verschwinden begriffene Bereiche, deren Wertigkeit als Lebensraum für Tiere und Pflanzen auch der Landesgesetzgeber unterstrichen hat, indem dafür ein strenges Schutzregime festgelegt worden ist. Zugunsten der Berufungswerberin war allerdings zu berücksichtigen, dass das Feuchtgebiet nur randlich berührt worden ist und die nachteiligen Auswirkungen offenbar wieder beseitigt werden können. Als Verschuldensform war Fahrlässigkeit anzunehmen, wobei der Berufungswerberin zugestanden wird, dass offenbar eine besondere Dringlichkeit für diese im Zuge von Murenabgängen erfolgten Schüttungen bestanden hat, obgleich dies die verfahrensgegenständliche Übertretung nach dem TNSchG natürlich nicht rechtfertigen kann.

Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Entgegen der Ansicht der Erstbehörde konnten die Vorstrafen nach dem KFG nicht erschwerend berücksichtigt werden. Bezüglich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse war wiederum von den Angaben der Berufungswerberin in der Berufungsverhandlung auszugehen.

 

Im Hinblick auf diese Strafzumessungskriterien konnte nun nach Ansicht der Berufungsbehörde für die gegenständliche Übertretung mit einer Geldstrafe von Euro 700,00, Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden, das Auslangen gefunden werden.

 

Es war daher spruchgemäß eine Strafherabsetzung vorzunehmen und waren folgerichtig auch insofern die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu festzusetzen.

Im Übrigen war der Berufung auch in diesem Punkt keine Folge zu geben. Allerdings hatte wiederum eine Präzisierung des Schuldspruches zu erfolgen, wobei sich die Befugnis der Berufungsbehörde hiezu ? wie bereits zuvor erwähnt ? aus § 66 Abs 4 AVG ergeben hat.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Geländeaufschüttungen, Feuchtgebiet
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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