Mit dem bekämpften Bescheid wurde Herrn F. zur Last gelegt, er habe zu einem unbestimmten Zeitpunkt, jedenfalls bis zum 05.07.2007, 07.08 Uhr (Zeitpunkt der Feststellung), im Gemeindegebiet von S., auf den Gpn XY und XY, KG S., Abfall, bestehend aus mehreren 100 m3 Fräsasphalt und Gesteinsmaterialien, außerhalb einer hiefür genehmigten Anlage oder eines für die Sammlung und Behandlung vorgesehenen Ortes widerrechtlich abgelagert und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs 3 iVm §... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat der Landeshauptmann von Tirol als Abfallbehörde I. Instanz Herrn F. G., I., gemäß § 62 Abs 2 AWG 2002 aufgetragen, 1. den Betrieb der im Hotel XY-Alm, Standort I. HNr XY, Gst Nr/Bauparzelle XY, GB I., im Einsatz befindlichen Speiseresteentwässerungsanlage (Bioabfallbehandlungsanlage/SBM-Modulanlage) unverzüglich einzustellen und 2. hierüber dem Landeshauptmann von Tirol als zuständigen Abfallbehörde (Abteilung Umweltschutz) binnen zwei Wochen ab Z... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer, ohne im Besitz einer Erlaubnis des Landeshauptmannes für Kärnten für die Sammlung von gefährlichen Abfällen zu sein, gefährlichen Abfall, bestehend aus vier Autowracks, in welchen sich noch umweltrelevante Mengen von wassergefährdenden Betriebsflüssigkeiten befunden haben, entgegennimmt und auf einem unbefestigten, nicht mineralöldichtem Grundstück lagert, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Schlagworte Abfall, gefährlicher Abfall, Lagerung, Lagerung von gef... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Kärntner Abfallwirtschaftsordnung findet gemäß § 1 Abs 3 Z 1 leg cit auf die Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle keine Anwendung. Nach § 2 Abs 5 Abfallwirtschaftsgesetz (BGBl Nr. 325/1990 idgF) iVm der auf § 2 Abs 5 AWG gestützten Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie gelten Speiseöle (zB Frittieröle und Speisefette) als gefährliche Abfälle. (Einstellung des Verfahrens) Schlagworte Abfall, Abfallwirtschaft, gefährlicher Abfall, Fr... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Sie haben zwischen 21.1.1994 und 10.2.1994 in Wien, T-Straße - L-platz auf dem Gelände der Österreichischen Bundesbahnen - einige Säcke mit der Aufschrift "Fa S", die mit Schutt und Mist angefüllt waren, außerhalb einer genehmigten Abfallbehandlungsanlage abgelagert. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 39 Abs 1 lit b Z 2 Abfallwirtschaftsgesetz Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie fol... mehr lesen...
Rechtssatz: Lagert der Beschuldigte auf einem umzäunten, nicht befestigten, Grundstück fünf bis sechs zT fahrbereite Pkw's, Kleinbusse und Kleintransporter, wobei sämtliche Fahrzeuge Betriebsflüssigkeiten wie Benzin, Diesel, Motoröl, Schmieröl, Bremsflüssigkeit und Kühlflüssigkeiten beinhalten, so handelt es sich gemäß § 2 Abs 1 Abfallwirtschaftsgesetz 1990 dabei auch dann um Abfall, wenn sich der Beschuldigte dieser Gegenstände zwar nicht entledigen wollte, jedoch die Erfassung und Behand... mehr lesen...