Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch seine Kammer 12, bestehend aus dem Vorsitzenden Mag. Franz Schett, dem Berichterstatter Dr. Christoph Lehne und dem weiteren Mitglied Dr. Alexander Hohenhorst, über die Berufung des Herrn F. G., I., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. K. R., XY-Straße, I., gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 21.03.2005, Zl U-30.128/1, betreffend die Vorschreibung von Maßnahmen zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes nach § 62 Abs 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), gemäß § 67h iVm § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wie folgt:
Die Berufung wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es im Einleitungssatz des angefochtenen Bescheides statt ?Gst Nr/Bauparzelle XY, GB I.? und in dessen Spruchpunkt 1. statt ?Gst Nr/Bauparzelle XY, GB I.? jeweils ?Gst XY GB I.? zu lauten hat.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat der Landeshauptmann von Tirol als Abfallbehörde I. Instanz Herrn F. G., I., gemäß § 62 Abs 2 AWG 2002 aufgetragen,
1. den Betrieb der im Hotel XY-Alm, Standort I. HNr XY, Gst Nr/Bauparzelle XY, GB I., im Einsatz befindlichen Speiseresteentwässerungsanlage
(Bioabfallbehandlungsanlage/SBM-Modulanlage) unverzüglich einzustellen und
2. hierüber dem Landeshauptmann von Tirol als zuständigen Abfallbehörde (Abteilung Umweltschutz) binnen zwei Wochen ab Zustellung Bericht zu erstatten.
Dagegen hat Herr F. G., vertreten durch Dr. K. R., Rechtsanwalt in I., fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol erhoben und darin ausgeführt, dass sich der angefochtene Bescheid auf das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, sohin ein Bundesgesetz, stütze. Wesen eines Bundesgesetzes sei es, dass es über das gesamte Bundesgebiet einheitlich angewandt wird. Derartige Anlagen würden in Niederösterreich seitens des Landes Niederösterreich eingesetzt. Referenzadressen seien das Landespensionisten-Pflegeheim Perchtoldsdorf, das Landespensionisten-Pflegeheim Zistersdorf und das Landespensionisten-Pflegeheim Gloggnitz.
Die im Bescheid ebenfalls herangezogene Indirekteinleiterverordnung (IEV) kommt auf diesen Sachverhalt nicht zur Anwendung. Diese Verordnung gelte für die Einleitung von Abwasser in die abwasserrechtlich bewilligte Kanalisation eines anderen, wenn die Beschaffenheit des Abwassers mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweiche. Dies sei bei dem in einem Gastwirtschaftsbetrieb anfallenden Abwasser nicht der Fall. Unterschiedlich seien nur die anfallenden Mengen. Die IEV nehme jedoch keinen Bezug auf die Quantität des Abwassers, sondern lediglich auf die Qualität.
Der § 62 AWG 2002 sei auf die gegenständliche Anlage nicht anzuwenden. Diese Bestimmung nehme Bezug auf genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen gemäß den §§ 37, 52 und 44 leg cit. Die §§ 52 und 54 AWG 2002 würden sich auf die Genehmigung von mobilen Behandlungsanlagen und öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren beziehen. Bei der gegenständlichen Anlage handle es sich aber um eine ortsfeste, sodass rechtlich zu prüfen sei, ob § 37 AWG 2002 zur Anwendung kommt. Gemäß § 37 Abs 2 leg cit würden Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von im eigenen Betrieb anfallenden Abfällen nicht der Genehmigungspflicht nach dieser Bestimmung unterliegen, sofern sich dafür eine Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 ergebe. Die gegenständliche Anlage unterliege der Betriebsanlagengenehmigungspflicht und verarbeite nur betriebseigene Abfälle, sodass die Anwendung des AWG 2002 ausgeschlossen sei.
Der Berufungswerber hat daher die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides begehrt.
Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:
A) Sachverhalt:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt sowie in die behördlichen Datenbanken (DKM, Gewerberegister). Dabei hat sich Folgendes ergeben:
In dem durch Herrn F. G. betriebenen Hotel XY-Alm im Standort I. Nr XY (Gst XY GB I.) ist im Bereich der Hotelküche eine SBM-Bioabfallbehandlungsanlage (Speiseresteentwässerungsanlage) eingebaut und in Verwendung. Bei dieser Anlage handelt es sich um den Anlagentyp SBM-Modulanlage der Firma S. -Maschinen German Made Import Vertriebs Service B. GmbH, W., XY-Gasse.
In der gegenständlichen Anlage werden die Speise- und Küchenabfälle mit Wasser versetzt, vorzerkleinert und mittels Zentrifugalfiltration in eine feste und flüssige Fraktion getrennt. Der feste Rückstand fällt in einen in der Maschine integrierten, herausnehmbaren Kunststoffbehälter. Die Entleerung dieses Behälters erfolgt in vier im Kühlraum im Kellergeschoß vorhandene 120 l-Biomülltonnen. Die dort gelagerten und entwässerten Feststoffe werden über die Bioabfallsammlung der Gemeinde I. entsorgt. Die flüssige Fraktion wird nach der zentrifugalen Presse mit den anderen Hausabwässern in den Abwasserkanal eingeleitet.
Herr F. G. wurde mit Schreiben des Landeshauptmannes von Tirol vom 17.09.2004, Zl U-3431a/147, aufgefordert, den Betrieb der Entwässerungsanlage einzustellen und der Abfallbehörde bis spätestens 15.10.2004 hierüber Bericht zu erstatten. Dieser Aufforderung ist der Berufungswerber nicht nachgekommen.
Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Akt, und zwar was die Beschaffenheit und Funktionsweise der Behandlungsanlage bzw die Nichtbefolgung des behördlichen Schreibens vom 17.09.2004 anlangt insbesondere aus dem Überprüfungsbericht der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 04.03.2005, Zl 4-7620/4, sowie aus den behördlichen Datenbanken (amtsbekannte Tatsachen).
Die Richtigkeit der vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen hat im Übrigen auch der Berufungswerber selbst nicht bestritten.
B) Rechtsgrundlagen:
Im gegenständlichen Fall sind die folgenden gesetzlichen Bestimmungen beachtlich:
?1.Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl I Nr 102/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 181/2004:
§ 1
....
(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
2. Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können,
3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
5.
Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
6.
Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
8.
die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
9.
Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können.
§ 2
(1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und
1.
deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2.
deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3) nicht zu beeinträchtigen.
....
(5) Im Sinne dieses Bundesgesetzes
1. umfasst ?Abfallbehandlung? die im Anhang 2 genannten Verwertungs- und Beseitigungsverfahren.
2. ist ?stoffliche Verwertung? die ökologisch zweckmäßige Behandlung von Abfällen zur Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Ausgangsmaterials mit dem Hauptzweck, die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar für die Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten zu verwenden, ausgenommen die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe werden einer thermischen Verwertung zugeführt.
....
(7) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. ?Behandlungsanlagen? ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile;
....
§ 37
(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde.
(2) Der Genehmigungspflicht gemäß Abs 1 unterliegen nicht
1. Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,
2. Behandlungsanlagen zur Vorbehandlung (Vorbereitung für die stoffliche Verwertung) von nicht gefährlichen Abfällen, sofern diese Behandlungsanlagen im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit einer in Z 1 genannten Behandlungsanlage stehen und der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,
3. Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von im eigenen Betrieb anfallenden Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,
4. Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,
5. Lager für Abfälle, die der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994, gemäß dem Mineralrohstoffgesetz oder gemäß dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, BGBl Nr 380/1988, unterliegen und
6. Anlagen privater Haushalte, in denen zulässigerweise die im Haushalt anfallenden Abfälle behandelt werden.
?.
§ 62
?.
(2) Besteht der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer Behandlungsanlage, die gemäß den §§ 37, 52 oder 54 genehmigungspflichtig ist, so hat die Behörde - unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens - den Inhaber einer Behandlungsanlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Inhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, zu verfügen. ?.
Anhang 2
Behandlungsverfahren
1. Verwertungsverfahren
Dieser Anhang führt Verwertungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden. Abfälle sind so zu verwerten, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet werden kann; es sind solche Verfahren oder Methoden zu verwenden, welche die Umwelt nicht schädigen können.
....
R3 Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren)
2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 10/2004:
§ 66
?.
4) Außer dem in Abs 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
?.
§ 67h
(1) In den Angelegenheiten des § 67a Abs 1 Z 1 gilt § 66 mit der Maßgabe, dass der unabhängige Verwaltungssenat dann gemäß § 66 Abs 4 in der Sache zu entscheiden hat, wenn die belangte Behörde dem nicht bei der Vorlage der Berufung unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.
(2) Im Fall eines Widerspruchs der belangten Behörde hebt der unabhängige Verwaltungssenat den Bescheid auf, sofern dieser rechtswidrig ist. Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, soweit die Gesetzgebung von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Verwaltungsbehörde (Anm.: richtig: Verwaltungsbehörde) absieht und die Bestimmung dieses Verhaltens der Behörde selbst überlässt, die belangte Behörde aber davon im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.?
C) Rechtliche Beurteilung:
Dass die in die verfahrensgegenständliche Anlage eingebrachten Speisereste bzw Küchenabfälle als Abfall im Sinn des § 2 Abs 1 AWG 2002 zu qualifizieren sind, steht für die Berufungsbehörde außer Zweifel. Es handelt sich dabei um bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entlegen will, womit jedenfalls Z 1 der zitierten Bestimmung zum Tragen kommt. Zudem ist die Behandlung der betreffenden Stoffe als Abfall auch erforderlich, um eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs 3 AWG 2002 angeführten öffentlichen Interessen zu vermeiden, und zwar insbesondere um unzumutbare Belästigungen (zB durch Geruchsemissionen), Beeinträchtigungen der nachhaltigen Nutzung von Wasser und Boden oder eine Verunreinigung der Umwelt auszuschließen. Damit findet auch § 2 Abs 1 Z 2 AWG 2002 Anwendung.
Die Funktionsweise der in Rede stehenden Anlage besteht nun unstrittig darin, eine Trennung der Fest- und Flüssigfraktion der betreffenden Abfälle durch Zerkleinern, Pressen und/oder Zentrifugieren zu erreichen. Durch diese Vorgänge entsteht eine feste Fraktion (Bioabfall), welche über die Bioabfallsammlung der Gemeinde Ischgl entsorgt wird, während die flüssige Fraktion in den Abwasserkanal eingeleitet wird.
Damit ist die betreffende Anlage aber unzweifelhaft als Abfallsbehandlungsanlage im Sinn des § 2 Abs 5 Z 1 AWG 2002 zu qualifizieren. In dieser findet ein Verfahrensschritt im Zusammenhang mit der Verwertung organischer Stoffe statt. Die betreffende Maßnahme ist daher nach Ansicht der Berufungsbehörde unter R3 des Anhanges 2 zum AWG 2002 subsumierbar. Die Qualifikation als Abfallbehandlungsanlage ergibt sich zudem auch im Rückschluss aus § 37 Abs 2 Z 2 leg cit. Durch diese Bestimmung werden Behandlungsanlagen zur Vorbehandlung (Vorbereitung für die stoffliche Verwertung) von nicht gefährlichen Abfällen dann aus der Genehmigungspflicht des § 37 Abs 1 AWG 2002 ausgenommen, wenn diese im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit einer in Z 1 genannten Behandlungsanlage (Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen, die nach §§ 74 ff GewO 1994 bewilligungspflichtig sind) stehen und sie zudem der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen. Diese Ausnahmenorm ist aber nur damit erklärbar, weil es sich bei derartigen ?Vorbehandlungsanlagen? nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich um dem AWG 2002 unterliegende Abfallbehandlungsanlagen handelt.
Unstrittig ist, dass im gegenständlichen Fall eine ortsfeste Anlage vorliegt. Von einer solchen ist nicht nur dann auszugehen, wenn die Einrichtung ihrer physischen Natur nach unbeweglich ist, sondern auch, wenn die ihrer Natur nach zwar bewegliche Einrichtung nach der Absicht des Anlageninhabers ausschließlich oder doch überwiegend und für längere Zeit an einem bestimmten Standort verwendet werden soll. Dass eine solche Absicht besteht, ergibt sich bereits daraus, dass der Berufungswerber die Anlage selbst als ortsfest bezeichnet hat, bzw. aus dem Erhebungsbericht der Bezirkshauptmannschaft Landeck, wonach die betreffende Anlage im Bereich der Hotelküche eingebaut ist.
Für die Errichtung ortsfester Abfallbehandlungsanlagen besteht nun grundsätzlich eine Bewilligungspflicht nach § 37 Abs 1 AWG 2002. Der Berufungswerber vertritt allerdings die Rechtsansicht, dass gegenständlich der Ausnahmetatbestand in § 37 Abs 2 Z 3 AWG 2002 zum Tragen kommt.
Dem kann seitens der Berufungsbehörde nicht beigepflichtet werden. Vorweg ist klarzustellen, dass für die Beurteilung, ob dieser Ausnahmetatbestand erfüllt ist, Verwertungsschritte, die außerhalb der betreffenden Anlage vorgenommen werden, nicht berücksichtigt werden können. In den Erläuternden Bemerkungen zum AWG 2002 wird nun ausgeführt, dass unter den in § 2 Abs 5 Z 2 leg cit definierten Begriff ?stoffliche Verwertung? nur der abschließende Verwertungsschritt fällt und nicht eventuelle Vorbereitungsschritte für die nachfolgende Verwertung. Eine Anlage zur ausschließlich stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen liegt sohin nur dann vor, wenn in dieser jene Verfahrensschritte gesetzt werden, die bereits zum Entstehen von marktfähigen Produkten im Sinne der zitierten Begriffsbestimmung führen. Dies trifft für die gegenständliche Anlage nicht zu, da die feste Fraktion unstrittig der Bioabfallsammlung der Gemeinde Ischgl zugeführt wird. Aber auch der Ausnahmetatbestand in § 37 Abs 2 Z 2 AWG 2002 liegt gegenständlich nicht vor. Die durch die Abfallbehandlung gewonnene feste Fraktion wird nämlich ? wie erwähnt - über die Bioabfallsammlung der Gemeinde Ischgl entsorgt. Die nachfolgenden Verwertungsschritte (Vergärung, ev. Kompostierung) finden somit in einer Behandlungsanlage statt, die keinen unmittelbaren örtlichen Zusammenhang zu der in Rede stehenden Anlage aufweist. Im Ergebnis ist die Erstinstanz daher nach Ansicht der Berufungsbehörde zutreffend von einer Genehmigungspflicht nach § 37 Abs 1 AWG 2002 ausgegangen.
Der Berufungswerber wurde ? wie erwähnt - mit Schreiben des Landeshauptmannes von Tirol vom 17.09.2004, Zl U-3431a/147, aufgefordert, den Betrieb der Speiseresteentwässerungsanlage einzustellen und der Abfallbehörde bis spätestens 15.10.2004 hierüber Bericht zu erstatten. Dieser Aufforderung ist er unstrittig nicht nachgekommen. Damit haben die Voraussetzungen für die bescheidmäßige Vorschreibung von Maßnahmen zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes vorgelegen. Dieses Ziel kann im gegenständlichen Fall nur durch Stilllegung der betreffenden Behandlungsanlage erreicht werden. Die durch die Erstinstanz vorgeschriebenen Maßnahmen finden daher in § 62 Abs 2 AWG 2002 ihre gesetzliche Deckung.
Ohne Relevanz für das gegenständliche Verfahren ist, welche wasserrechtlichen Bestimmungen für die durch die Behandlung in der betreffenden Anlage gewonnene flüssige Fraktion Anwendung finden. Diese Frage ist vielmehr in einem nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu klären.
Nichts zu gewinnen ist für den Berufungswerber schließlich auch mit dem Verweis auf die angebliche abweichende Vollzugspraxis in anderen Bundesländern. Unabhängig von der Richtigkeit dieser Behauptung, kann er daraus für sich keine Rechtsansprüche herleiten.
Die Berufung war daher spruchgemäß abzuweisen. Dabei hatte allerdings eine geringfügige Richtigstellung des erstinstanzlichen Bescheides zu erfolgen. Die Befugnis der Berufungsbehörde dazu hat sich aus § 66 Abs 4 AVG ergeben.
Zusatz: Die fristgerecht erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde des Betreibers wurde als unbegründet abgewiesen.