Die Kärntner Abfallwirtschaftsordnung findet gemäß § 1 Abs 3 Z 1 leg cit auf die Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle keine Anwendung. Nach § 2 Abs 5 Abfallwirtschaftsgesetz (BGBl Nr. 325/1990 idgF) iVm der auf § 2 Abs 5 AWG gestützten Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie gelten Speiseöle (zB Frittieröle und Speisefette) als gefährliche Abfälle. (Einstellung des Verfahrens)