RS UVS Kärnten 1998/11/26 KUVS-1013/3/98

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Veröffentlicht am 26.11.1998
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Rechtssatz

Die Kärntner Abfallwirtschaftsordnung findet gemäß § 1 Abs 3 Z 1 leg cit auf die Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle keine Anwendung. Nach § 2 Abs 5 Abfallwirtschaftsgesetz (BGBl Nr. 325/1990 idgF) iVm der auf § 2 Abs 5 AWG gestützten Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie gelten Speiseöle (zB Frittieröle und Speisefette) als gefährliche Abfälle. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Abfall, Abfallwirtschaft, gefährlicher Abfall, Frittieröle, Speisefette, Speiseöle
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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