Norm
ABGB §1295 Ia9Rechtssatz
Der Sinn der Regelung des § 18 Abs 9 KWG kann nicht bloß der sein, dem Verlustträger eine gerichtliche Zahlungssperre im Rahmen des Kraftloserklärungsverfahrens zu ermöglichen, sondern darüber hinaus den Sparer auch schon vorher und unabhängig von einer späteren Einleitung eines Kraftloserklärungsverfahrens durch eine gewisse Zeit zu schützen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0023020Dokumentnummer
JJR_19920903_OGH0002_0070OB00586_9200000_001