Norm
KWG 1979 §18 Abs9Rechtssatz
Diese Bestimmung soll dem Verfügungsberechtigten für den Fall, daß die Sparurkunde nicht aufgefunden wird, die Möglichkeit geben, rechtzeitig bei den zuständigen Behörden weitergehende Sicherstellungsmaßnahmen zu erwirken und das Kraftloserklärungsverfahren einzuleiten. Sie soll den Sparer schon vor Einleitung eines Kraftloserklärungsverfahrens, das eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, davor schützen, daß ein unberechtigter Dritter unter Vorlage der Sparurkunde die Einlage mit schuldbefreiender Wirkung behebt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0065957Dokumentnummer
JJR_19920903_OGH0002_0070OB00586_9200000_003