Norm
KWG 1979 §18 Abs9Rechtssatz
Der Verluststräger muß nicht immer identisch sein mit dem Sparer. Nur für den ersteren schreibt das Gesetz bestimmte Angaben über seine Person vor. Aber auch für die Spareinlage werden jene Angaben erforderlich sein, die die Bank in die Lage versetzen, den Verlust und die Sperre in ihren Aufzeichnungen anzumerken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0065965Dokumentnummer
JJR_19920903_OGH0002_0070OB00586_9200000_004