Mit Straferkenntnis vom ** * ****, 3-****-**, hat die Bezirkshauptmannschaft ** über Herrn K H gestützt auf §137 Abs3 Wasserrechtsgesetz 1959 eine Geldstrafe in Höhe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 240 Stunden) verhängt (Spruchpunkt 1.) und weiters gestützt auf §39 Abs1 litb Abfallwirtschaftsgesetz ebenfalls eine Geldstrafe in Höhe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 240 Stunden) verhängt (Spruchpunkt 2.). Herrn H wurde zum Vorwurf gemacht, dass er als handelsrechtlicher Geschäft... mehr lesen...
Rechtssatz: Verwertbare Materialien sind nur insoweit einer Verwertung zuzuführen, als dies nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden und technisch möglich ist. Dies muss im
Spruch: ausdrücklich angeführt sein. Überdies sind die Materialien konkret zu benennen, da erst auf Grund der Benennung beurteilt werden kann, ob eine Wiederverwertung zumutbar ist oder nicht. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 24.11.1998, GZ.: 15.1-1998/417, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als Liegenschaftseigentümer des Grundstückes, KG R, zu verantworten, dass er, wie eine Erhebung am 30.09.1997 ergeben habe, eine Deponie mit einem Flächenausmaß von ca. 500 m2 und einer Höhe bis zu 2 m betreibe, wobei im überwiegenden Ausmaß Bauschutt, der größtenteils aus zerkleinerten gebrannten Tonziegeln und einer Teilmenge von zerkleine... mehr lesen...
Rechtssatz: § 17 Abs 2 AWG beinhaltet die Verpflichtung, verwertbares Material, welches beim Abbruch von Baulichkeiten anfällt, einer Verwertung zuzuführen; § 31 b Abs 1 WRG normiert das Erfordernis einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Ablagerung von Abfällen, bei deren ungeschützter Lagerung eine Verunreinigung der Gewässer einschließlich des Grundwassers zu besorgen ist. Daher konnte der von der Erstbehörde vorgehaltene Tatvorwurf, "ohne behördliche Bewilligung eine Deponie von v... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine illegale Bauschuttdeponie liegt dann nicht vor, wenn nach der Aussortierung der wiederverwertbaren Ziegel und des sonstigen im Abbruchmaterial enthaltenen, für eine Planierung untauglichen Materials der Rest für die Anlage eines Reitplatzes und eines KFZ-Abstellplatzes verwendet wird. Findet bereits am Anfallsort eine Trennung von mineralischen und biogenen Bauresten statt und wurden wiedervertbare Materialien auch zum Teil bereits am Anfallsort Abnehmern überlassen und is... mehr lesen...
Beachte VwGH vom 30.5.1996, Zl. 93/05/0257 Rechtssatz: Nach §1 Abs5 zweiter Satz des Abfallgesetzes ist dieses Landesgesetz nicht anzuwenden, soweit bundesrechtliche Vorschriften entgegenstehen. Gemäß §3 Abs2 des Abfallwirtschaftsgesetzes gilt dieses Bundesgesetz (auch) für nicht gefährliche Abfälle hinsichtlich (ua) des §17 Abs2 Abfallwirtschaftsgesetz. Die zuletztgenannte Bestimmung enthält eine umfassende Regelung, wie mit verwertbaren Materialien und nicht verwertbaren Abfällen b... mehr lesen...