TE UVS Niederösterreich 2001/01/17 Senat-ZT-99-041

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Veröffentlicht am 17.01.2001
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1991 (AVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.

 

Gemäß §45 Abs1 Z2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

Text

Mit Straferkenntnis vom ** * ****, 3-****-**, hat die Bezirkshauptmannschaft ** über Herrn

K H gestützt auf §137 Abs3 Wasserrechtsgesetz 1959 eine Geldstrafe in Höhe von

S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 240 Stunden) verhängt (Spruchpunkt 1.) und weiters

gestützt auf §39 Abs1 litb Abfallwirtschaftsgesetz ebenfalls eine Geldstrafe in Höhe von

S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 240 Stunden) verhängt (Spruchpunkt 2.). Herrn H wurde

zum Vorwurf gemacht, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das

zur Vertretung nach außen berufene Organ der H GmbH zu verantworten habe, dass am

* *****, * ***** und * **** **** auf dem Grundstück **/* der KG L******** Bauschutt bestehend

aus Betonabbruchteilen, Ziegebruchstücke, Wurzelwerk, Asphaltbrocken, im Ausmaß von

etwa 15 m Breite und 40 m Länge und somit Abfälle abgelagert worden wären, und somit

1. eine Anlage zur Ablagerung von Abfällen ohne die hiefür erforderliche wasserrechtliche

Bewilligung des Landeshauptmannes errichtet worden sei und

2. beim Abbruch von Baulichkeiten der Firma K in L********* gegen §17 Abs2 AWG

verstoßen worden sei, da verwertbare Abfälle nicht einer Verwertung zugeführt worden

sind und nicht verwertbare Abfälle nicht einer Behandlung im Sinn

des §1

Abs2 Z3 AWG zugeführt worden wäre.

 

In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung werden die erhobenen Tatvorwürfe

bestritten und die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, die Behebung

des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt, in

eventu möge die verhängte Geldstrafe, die Ersatzfreiheitsstrafe sowie der Kostenbeitrag

im erstinstanzlichen Verfahren herabgesetzt werden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat am ** ******** **** (Fortsetzung am ** ****** ****) eine öffentlich mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, in der eine Beweisaufnahme durch Einvernahme des Berufungswerbers, der Zeugen E A, Dipl J G,

Ing J D, E K und J K sowie durch Einsicht in den gesamten erst- und

zweitinstanzlichen

Verwaltungsstrafakt erfolgte.

 

Auf Grund dieser Beweisaufnahme ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

 

Im Zeitraum ***** und **** **** wurde ein altes Einfamilienhaus im Stadtgebiet von

L********* vom Eigentümer E K abgebrochen und in weiterer Folge ein Keller errichtet.

 

Vom Zeugen E A war überdies dem Zeugen E K bekannt gegeben worden, dass er (A)

einen Teil des Abbruchmateriales (Steinbruchmauerteile, Lehmziegel) zur Aufhöhung auf

Grundstück **/* der KG L******** (Verwaltungsbezirk K****) gebrauchen könne. Ebenso

wurde vom Zeugen A dem Zeugen K mitgeteilt, dass zum Transport der Materialien

beispielsweise das Unternehmen H GmbH beauftragt werden könne.

 

Der Zeuge K hat in weiterer Folge der H GmbH den Auftrag erteilt, die beim Abbruch des Gebäudes und in weiterer Folge auch beim Aushub des Kellers anfallenden Materialien,

nämlich Steinmauerbruch und Lehmziegel sowie Erdaushub, zum erwähnten Grundstück

des Zeugen A zu transportieren. Dies wurde von der H GmbH auch durchgeführt, er

handelte sich dabei um ca. 30 bis 40 LKW-Fuhren. Eingesetzt waren zwischen zwei und

drei LKW der H GmbH, einer dieser Lastkraftwagen wurde vom Zeugen J K gelenkt.

Die übrigen beim Abbruch angefallenen Materialien (z.B. Installationen, Fenster und Türen, Dachstuhl und dergleichen wurden an Ort und Stelle des Abbruches vom Zeugen K

aussortiert und anderweitig entsorgt. Von der H GmbH wurde am Abbruch des Gebäudes

auch insoweit mitgewirkt, als eine Außenmauer mit einem Bagger abgetragen wurde.

 

Für die überlassenen Materialien wurden vom Zeugen K dem Zeugen A nicht in Rechnung

gestellt, der Zeuge K trug überdies die Kosten für die Abtragung der erwähnten

Außenmauer sowie den Transport der Materialien zum Grundstück des Zeugen A.

 

Hinweise darauf, dass durch Herrn K H persönlich oder durch die H GmbH ohne Auftrag

und ohne Wissen der Zeugen K und A andere Materialarten auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück abgelagert wurden, sind nicht zu Tage getreten.

 

Dieser Sachverhalt stützt sich auf die widerspruchsfreien Zeugenaussagen, die Aktenlage

sowie die Beschuldigtenverantwortung.

 

In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

 

Gemäß §32 Abs1 WRG 1959 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung bedurften

Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§30 Abs2) beeinträchtigen, einer wasserrechtlichen Bewilligung. Bloß geringfügige

Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§8) sowie die ordnungsgemäße land- und fortwirtschaftliche Bodennutzung (Abs8), gelten bis zum Beweis

des Gegenteiles nicht

als Beeinträchtigung.

 

Gemäß §32 Abs2 litc legcit. bedurften einer Bewilligung nach Maßgabe des Abs1

insbesondere Maßnahmen die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von

Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird.

 

Im gegenständlichen Fall ist zu berücksichtigen, dass von der H GmbH die Ablagerung der

festgestellten Materialien auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück nicht aus

eigenem erfolgte, sondern über Auftrag des Zeugen K, der seinerseits vom

Grundeigentümer A die Information erhalten hat, dass dieser (A) die Materialien zur Grundstücksaufhöhung verwenden könne. Die H GmbH ist somit im gegenständlichen Fall

lediglich als Transporteur aufgetreten und war sie daher nicht verhalten, darauf zu achten,

ob für die Ablagerung der Materialien einerseits eine behördliche Bewilligung erforderlich

ist und andererseits bejahendenfalls ob diese Bewilligung auch vorliegt. Der zu

Spruchpunkt 1) erhobene Tatvorwurf erfolgte daher zu Unrecht.

 

Bezüglich Spruchpunkt 2) verhält es sich gleichermaßen. Als Transporteur für die

abzutransportierenden Materialien, wenngleich auch beim Abbruch einer Außenmauer

mitgewirkt wurde, hat nicht der Transporteur die Bestimmung des §17 Abs2 AWG zu

beachten, sondern der Eigentümer bzw. Besitzer. Schließlich hat nur dieser die Dispositionsbefugnis über die Materialien. Weiters ist bei Spruchpunkt 2) zu

berücksichtigen, dass der Spruch auch nicht den Anforderungen des §44a Z1 VStG erfüllt,

da verwertbare Materialien nur insoweit einer Verwertung zuzuführen sind, soweit dies

nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden und technisch möglich ist. Dies müsste

im Spruch ausdrücklich angeführt sein. Überdies wären die Materialien konkret zu

benennen, da erst aufgrund der Benennung beurteilt werden kann, ob

eine

Wiederverwertung zumutbar ist oder nicht.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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