RS UVS Kärnten 1997/08/14 KUVS-K2-841-843/3/97

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Veröffentlicht am 14.08.1997
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Rechtssatz

Eine illegale Bauschuttdeponie liegt dann nicht vor, wenn nach der Aussortierung der wiederverwertbaren Ziegel und des sonstigen im Abbruchmaterial enthaltenen, für eine Planierung untauglichen Materials der Rest für die Anlage eines Reitplatzes und eines KFZ-Abstellplatzes verwendet wird. Findet bereits am Anfallsort eine Trennung von mineralischen und biogenen Bauresten statt und wurden wiedervertbare Materialien auch zum Teil bereits am Anfallsort Abnehmern überlassen und ist der Anteil nicht für das Bauvorhaben "Reitplatz" verwendbarer Materialien lediglich 5 %, so ist bei einem solchen Anteil an biogenen Abfallstoffen (zB Holz) von einer zu vernachlässigenden Größenordnung auszugehen. Sowohl die Kärntner Abfallwirtschaftsordnung als auch das Abfallwirtschaftsgesetz betonen im besonderen das Bemühen um Abfallvermeidung und -verwertung. Unter Zugrundelegung der Verordnung über die Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien (Baurestmassen-Trennverordnung), welche für Bautätigkeiten und Abbruchtätigkeiten im Rahmen eines Bauvorhabens gilt, ist von einem verwaltungsstrafrechtlich relevanten Handeln dann nicht auszugehen, wenn der Beschuldigte aussortierte, nicht verwendbare Materialien abtransportiert und nach Aussortierung der wiederverwertbaren Teile das Baumaterial für geplante bauliche Maßnahmen - vorliegend Errichtung eines Reitplatzes und eines KFZ-Abstellplatzes - wiederverwendet, denn es ist Ziel der Baurestmassen-Trennverordnung das Recycling der bei Bautätigkeiten anfallenden Reststoffe zu ermöglichen (Einstellung des Verfahrens).

Schlagworte
Abfall, Abfallwirtschaft, Ziegel, Abbruchmaterial, Planierung, Material, Reitplatz, Kfz-Abstellplatz, Abfallrest, mineralischer Abfall, wiederverwertbarer biogener Abfall, Baurestmassen, Abfallvermeidung, Abfallverwertung, Abfalltrennung, Abbruchtätigkeit, Reststoffe
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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