TE OGH 2000/3/29 6Ob68/00v

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Veröffentlicht am 29.03.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am 6. Juni 1987 geborenen mj Natascha L*****, in Obsorge der Großmutter Ingeborg G*****, über den ordentlichen Revisionsrekurs der Minderjährigen, vertreten durch das Amt für Jugend und Familie für den 12. Bezirk, Schönbrunner Straße 259, 1121 Wien, dieses vertreten durch Mag. Dr. Werner Neuhauser, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. Juni 1999, GZ 43 R 482/99x-92, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Meidling vom 14. Mai 1999, GZ 1 P 1001/97t-87, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden ersatzlos behoben.

Text

Begründung:

Die Minderjährige ist in Obsorge der Großmutter (Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 5. 9. 1990, ON 8 in ON 77). Dem Kind werden seit 1990 Unterhaltsvorschüsse gewährt. Die Großmutter bezieht seit 1. 1. 1993 Pflegegeld gemäß § 27 Abs 6 WrJWG.Die Minderjährige ist in Obsorge der Großmutter (Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 5. 9. 1990, ON 8 in ON 77). Dem Kind werden seit 1990 Unterhaltsvorschüsse gewährt. Die Großmutter bezieht seit 1. 1. 1993 Pflegegeld gemäß Paragraph 27, Absatz 6, WrJWG.

Das Erstgericht stellte die mit Beschluss vom 6. 9. 1990 (ON 17) gewährten und mit Beschluss vom 12. 8. 1993 (ON 33) weitergewährten Unterhaltsvorschüsse per 31. 12. 1992 und die mit Beschluss vom 16. 9. 1994 gewährten und mit Beschluss vom 23. 9. 1997 (ON 78) weitergewährten Unterhaltsvorschüsse rückwirkend per 1. 8. 1994 ein.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Es sprach zunächst aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, änderte diesen Ausspruch aber auf Antrag des Kindes gemäß § 14a Abs 3 AußStrG ab und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zugelassen werde.Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Es sprach zunächst aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, änderte diesen Ausspruch aber auf Antrag des Kindes gemäß Paragraph 14 a, Absatz 3, AußStrG ab und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zugelassen werde.

Mit seinem ordentlichen Revisionsrekurs beantragt das Kind die ersatzlose Behebung der Entscheidungen der Vorinstanzen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.

Die Vorinstanzen folgten der in der oberstgerichtlichen Entscheidung 7 Ob 5/99g vertretenen Auffassung, dass die Gewährung von Pflegegeld die Zuerkennung von Unterhaltsvorschüssen nach § 2 Abs 2 Z 2 UVG ausschließe. Der Oberste Gerichtshof hat in der Zwischenzeit die zitierte Vorentscheidung mehrfach abgelehnt. Die Einstellung von Unterhaltsvorschüssen nach der zitierten Gesetzesstelle setzt eine Maßnahme der vollen Erziehung nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht voraus. Diese liegt aber weder in der Obsorgeübertragung an die Großmutter (1 Ob 331/99d ua), noch in der Gewährung eines Verwandtenpflegegeldzuschusses nach § 27 Abs 6 WrJWG, weil darauf kein Rechtsanspruch besteht (8 Ob 299/99z; 3 Ob 292/99h; 4 Ob 289/99z; 6 Ob 278/99x uva). Auch der 7. Senat hat seine ursprüngliche Rechtsansicht nunmehr fallen gelassen (7 Ob 224/99p). Der Revisionsrekurs ist im Sinne der nunmehr ständigen und einheitlichen oberstgerichtlichen Rechtsprechung berechtigt.Die Vorinstanzen folgten der in der oberstgerichtlichen Entscheidung 7 Ob 5/99g vertretenen Auffassung, dass die Gewährung von Pflegegeld die Zuerkennung von Unterhaltsvorschüssen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG ausschließe. Der Oberste Gerichtshof hat in der Zwischenzeit die zitierte Vorentscheidung mehrfach abgelehnt. Die Einstellung von Unterhaltsvorschüssen nach der zitierten Gesetzesstelle setzt eine Maßnahme der vollen Erziehung nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht voraus. Diese liegt aber weder in der Obsorgeübertragung an die Großmutter (1 Ob 331/99d ua), noch in der Gewährung eines Verwandtenpflegegeldzuschusses nach Paragraph 27, Absatz 6, WrJWG, weil darauf kein Rechtsanspruch besteht (8 Ob 299/99z; 3 Ob 292/99h; 4 Ob 289/99z; 6 Ob 278/99x uva). Auch der 7. Senat hat seine ursprüngliche Rechtsansicht nunmehr fallen gelassen (7 Ob 224/99p). Der Revisionsrekurs ist im Sinne der nunmehr ständigen und einheitlichen oberstgerichtlichen Rechtsprechung berechtigt.

Anmerkung

E57359 06A00680

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00068.00V.0329.000

Dokumentnummer

JJT_20000329_OGH0002_0060OB00068_00V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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