TE OGH 2000/3/29 6Ob57/00a

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Veröffentlicht am 29.03.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Nicole H*****, in Pflege und Erziehung des Großvaters Johann H*****, über den ordentlichen Revisionsrekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. September 1999, GZ 44 R 509/99z-260, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Meidling vom 12. Mai 1999, GZ 1 P 692/97a-255, ersatzlos behoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Kind befindet sich in Pflege und Erziehung des Großvaters. Die Eltern sind geldunterhaltspflichtig. Dem Kind wurden Unterhaltsvorschüsse gewährt. Der Großvater bezieht ein Verwandtenpflegegeld.

Das Erstgericht stellte die Unterhaltsvorschüsse rückwirkend ab 31. 8. 1996 bzw 1. 9. 1996 ein, weil der Großvater gemäß § 27 Abs 6 WrJWG Verwandtenpflegegeld beziehe, was nach der oberstgerichtlichen Entscheidung 7 Ob 5/99g die Zuerkennung von Unterhaltsvorschüssen ausschließe.Das Erstgericht stellte die Unterhaltsvorschüsse rückwirkend ab 31. 8. 1996 bzw 1. 9. 1996 ein, weil der Großvater gemäß Paragraph 27, Absatz 6, WrJWG Verwandtenpflegegeld beziehe, was nach der oberstgerichtlichen Entscheidung 7 Ob 5/99g die Zuerkennung von Unterhaltsvorschüssen ausschließe.

Das Rekursgericht hob diesen Beschluss auf Rekurs des Kindes ersatzlos auf. Das Verwandtenpflegegeld decke den Unterhaltsbedarf des Kindes nicht zur Gänze. Es liege keine Maßnahme der Sozialhilfe oder der vollen Erziehung im Sinne des § 2 Abs 2 Z 2 UVG vor. Auf das Pflegegeld bestehe kein Rechtsanspruch.Das Rekursgericht hob diesen Beschluss auf Rekurs des Kindes ersatzlos auf. Das Verwandtenpflegegeld decke den Unterhaltsbedarf des Kindes nicht zur Gänze. Es liege keine Maßnahme der Sozialhilfe oder der vollen Erziehung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG vor. Auf das Pflegegeld bestehe kein Rechtsanspruch.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Mit seinem Revisionsrekurs beantragt der Präsident des Oberlandesgerichtes die Abänderung dahin, dass der Beschluss des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes nicht zulässig.

Der Oberste Gerichtshof hat die in der Entscheidung 7 Ob 5/99g vertretene Auffassung nicht aufrecht erhalten und vertritt in nunmehr ständiger einheitlicher Rechtsprechung die Ansicht, dass die bloße Unterbringung des Kindes bei Verwandten, ja nicht einmal die Obsorgeübertragung an einen Verwandten Maßnahmen der vollen Erziehung nach dem öffentlichen Wohlfahrtsrecht sind und daher die Voraussetzungen des § 2 Abs 2 Z 2 UVG nicht vorliegen (1 Ob 331/99d; 6 Ob 268/99a uva). Daran ändert das bloß freiwillig gewährte Verwandtenpflegegeld, auf das kein Rechtsanspruch besteht, nichts (6 Ob 278/99x; 8 Ob 299/99z; 4 Ob 289/99z uva).Der Oberste Gerichtshof hat die in der Entscheidung 7 Ob 5/99g vertretene Auffassung nicht aufrecht erhalten und vertritt in nunmehr ständiger einheitlicher Rechtsprechung die Ansicht, dass die bloße Unterbringung des Kindes bei Verwandten, ja nicht einmal die Obsorgeübertragung an einen Verwandten Maßnahmen der vollen Erziehung nach dem öffentlichen Wohlfahrtsrecht sind und daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG nicht vorliegen (1 Ob 331/99d; 6 Ob 268/99a uva). Daran ändert das bloß freiwillig gewährte Verwandtenpflegegeld, auf das kein Rechtsanspruch besteht, nichts (6 Ob 278/99x; 8 Ob 299/99z; 4 Ob 289/99z uva).

Anmerkung

E57358 06A00570

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00057.00A.0329.000

Dokumentnummer

JJT_20000329_OGH0002_0060OB00057_00A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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